6879 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Ständigen Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen über dessen Amtssitz

Das Ständige Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen wurde von der Konferenz der Vertragsstaaten (Alpenkonferenz) am 31. Oktober 2000 errichtet, als Sitz wurde mit Beschluss der VII. Alpenkonferenz vom 19. November 2002 Innsbruck festgelegt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf das Ständige Sekretariat der Einräumung international üblicher Vorrechte und Befreiungen.

Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens halten sich in sehr engen Grenzen. Es kommt nicht zu einem Entfall von Einnahmen, sondern nur zum Verzicht auf Steuern und Zölle, die ohne die durch das Abkommen ermöglichte Ansiedlung des Ständigen Sekretariats in Österreich gar nicht anfallen würden. Die Büroräumlichkeiten werden dem Ständigen Sekretariat von der Stadtgemeinde Innsbruck unentgeltlich zur Verfügung gestellt, das Ständige Sekretariat trägt die anfallenden Betriebskosten.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2003 11 04

Mag. Harald Himmer Reinhard Todt

       Berichterstatter         Vorsitz gemäß

                                § 28 Abs. 4 GO-BR