6906 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. November 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8. bis 11. September 2003 in Wien

 

Die jährlich stattfindende Tagung des WHO-Regionalkomitees für Europa ist die bedeutendste Veranstaltung der europäischen Region im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und findet jeweils alternierend am Sitz des WHO-Regionalbüros für Europa in Kopenhagen und einem Gastgeberland der WHO-Region Europa statt.

Die im Namen der österreichischen Bundesregierung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Mag. Herbert Haupt, gemeinsam mit dem Staatssekretär für Gesundheit im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, Univ.Prof. Dr. Reinhart Waneck, ausgesprochene Einladung, die 53. Tagung des Regionalkomitees der WHO-Region Europa in der Zeit vom 8. bis 11. September 2003 in Wien abzuhalten, wurde vom WHO-Regionalkomitee für Europa im Rahmen dessen 51. Tagung (10. bis 13. September 2001, Madrid) einstimmig angenommen.

Es entspricht den Usancen der WHO, die Festlegung von Einrichtungen und Diensten sowie des der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung von Tagungen eines Regionalkomitees in einem der Mitgliedstaaten durch Abschluss eines Abkommens zwischen der Organisation und dem jeweiligen Gastgeberstaat auf eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage zu stellen.

Das Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. November 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 11 24

Franz Wolfinger      Paul Fasching

       Berichterstatter           Vorsitzender