6929 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003
betreffend einen Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich
Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem
Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen
Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der
Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem
Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien, der Slowakischen Republik über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur
Europäischen Union samt Schlussakte
1.) Entstehungsgeschichte
Kurz nach dem Fall der Berliner Mauer
stand fest, dass die neuen Demokratien in Mittel- und Osteuropa ihre
Beziehungen zu den westeuropäischen Staaten intensivieren wollten. Noch im
Laufe des Jahres 1989 war das PHARE-Programm (Poland and Hungary Action for the
Reconstruction of the Economy) im Entstehen und wurde noch im selben Jahr, im
Dezember 1989, ins Leben gerufen. Nur zwei Monate später, im Februar 1990,
stellte die Kommission einen Entwurf für den Abschluss von Assoziationsabkommen
mit den mittel- und osteuropäischen Ländern, den
sogenannten Europa-Abkommen, vor. Unter Berufung auf diese Kommissionsvorschläge lud der Europäische Rat von Dublin im
April 1990 den Rat ein, Verhandlungen über den Abschluss von
Assoziationsabkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern vorzubereiten.
Das Verhandlungsmandat hierfür wurde am 18. Dezember 1990 vom Rat
angenommen.
Im Gegensatz zu bis dahin üblichen
Assoziierungsabkommen mit Drittstaaten, welche auf Grundlage des Artikels 310
idgF abgeschlossen worden sind, hatten die Assoziierungsabkommen von ihrem
Regelungsinhalt her einen weit intensiveren Charakter. Dieser Charakter wird
bereits in den Präambeln der einzelnen Abkommen hervorgestrichen, in denen es
heißt, dass das Ziel der jeweiligen Vertragspartei letztendlich die
Mitgliedschaft darstellt und dass „diese Assoziation nach Auffassung der
Vertragsparteien [... jeweiliger Vertragspartner] bei der Verwirklichung dieses
Ziels helfen wird“. Aufgrund dieser spezifischen, in anderen
Assoziierungsabkommen mit sonstigen Drittstaaten nicht erwähnten
Begründungserwägung wurde Anfang der neunziger Jahre die Terminologie
„Europaabkommen“ für diese Art von
Assoziierung kreiert. Kern dieser Assoziierungsabkommen war die Schaffung einer
Freihandelszone innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Inkrafttreten
dieser Abkommen. Im Wege einer asymmetrischen Öffnung wurden bis 1998 die
Warenmärkte der derzeitigen und der neuen Mitgliedstaaten sukzessive geöffnet,
sodass ab spätestens diesem Zeitpunkt der Hauptteil des Warenverkehrs in dieser
Freihandelszone liberalisiert worden ist. Beginnend mit dem Jahr 1999 wurden
die Verhandlungen über die gegenseitige Öffnung der Warenmärkte für
landwirtschaftliche Produkte (Doppel-Null-Abkommen) aufgenommen.
Doch parallel zu dieser Entwicklung der
Schaffung der Assoziierung stellte sich heraus, dass die Länder Mittel- und Osteuropas der Union
möglichst rasch beitreten wollten und die Union bald gewillt war, diesem
Verlangen nachzukommen. So fanden sich in den Schlussfolgerungen
des Europäischen Rates von Lissabon im Juni 1992 die Beziehungen der Union
zu den mittel- und osteuropäischen Ländern zum ersten Mal unter der Überschrift
„Erweiterung“.
Der Europäische Rat von Kopenhagen vom
Juni 1993 einigte sich auf den 1. Jänner 1995 als Zieldatum für den Beitritt
Österreichs, Finnlands, Schwedens und Norwegens.
Hinsichtlich der mittel- und
osteuropäischen Ländern kam dieser Europäische Rat überein, dass „...die
assoziierten Staaten aus Mittel- und Osteuropa, die dies wünschen, Mitglied der
Union werden“. Hinsichtlich der
Beitrittsbedingungen der mittel- und osteuropäischen Ländern formulierte er grundsätzliche
Kriterien, die später als die sogenannten „Kopenhagener Kriterien“ zum
Leitstern des Beitrittsprozesses werden sollten.
Der Beitritt würde stattfinden, sobald ein
assoziiertes Land fähig wäre, die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft
wahrzunehmen, indem es die erforderlichen wirtschaftlichen und politischen
Kriterien erfüllt.
Diese Kriterien für den Beitritt in die
Union wurden wie folgt formuliert:
· das Erreichen einer Stabilität der Institutionen, welche Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit,
Menschenrechte und den Schutz von Minderheiten garantieren (politisches
Beitrittskriterium),
· das Vorhandensein einer funktionierenden Marktwirtschaft sowie die
Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union
standzuhalten (wirtschaftliches Beitrittskriterium),
· die Fähigkeit des Kandidaten, die Verpflichtungen aus der
Mitgliedschaft zu übernehmen, einschließlich dem Festhalten an den Zielen der
politischen, Wirtschafts- und Währungsunion (administrative Kapazität,
Umsetzung des Acquis),
· die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder unter Beibehaltung der
Geschwindigkeit der europäischen Integration aufzunehmen.
Am 16. Juli 1997 präsentierte die
Kommission in der AGENDA 2000 ihre Stellungnahmen („avis“) zu allen
Beitrittsanträgen. Sie schlug die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit sechs
der elf neuen Mitgliedstaaten, nämlich mit Estland, Polen, Slowenien,
Tschechische Republik und Ungarn, sowie Zypern vor. Der Europäische Rat
von Luxemburg vom Dezember 1997 schloss sich den Empfehlungen
der Europäischen Kommission an und ersuchte den Rat, die
Beitrittsverhandlungen mit diesen sechs Ländern innerhalb von sechs Monaten
unter britischer Präsidentschaft zu eröffnen. Die Beitrittsverhandlungen wurden hierauf am 31. März 1998
mit der Tschechischen Republik, Ungarn, Slowenien, Polen, Estland sowie Zypern
bei den Beitrittskonferenzen auf Ministerebene eröffnet.
Ein weiterer, entscheidender Schritt in den
Beitrittsverhandlungen konnte unter österreichischer Präsidentschaft erzielt
werden. Vom März 1998 bis zum Frühherbst 1998 beschränkten sich die Beitrittsverhandlungen darauf, dass die Europäische
Kommission in bilateralen Sitzungen mit jedem Kandidatenland den Acquis
communautaire präsentierte („Acquis screening“), den Rat über diese Gespräche
informierte sowie erste Einschätzungen über mögliche Verhandlungsschwerpunkte
lieferte. In dieser Phase erfolgte also kein Austausch von Verhandlungspositionen,
geschweige denn Verhandlungen über Übergangsregelungen. Diese
Verhandlungsphase, die sogenannten substantiellen Verhandlungen, wurde erst
unter österreichischer Präsidentschaft initiiert. Am 29. Oktober 1998 eröffnete also der Ständige Vertreter
Österreichs bei der EU die erste substanzielle Verhandlungsrunde. Diese diente
der Vorbereitung der Verhandlungsrunde auf Ministerebene am 10. November 1999.
Im Herbst 1999 präsentierte
die Europäische Kommission zum zweiten Mal die Berichte über die
Fortschritte jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum Beitritt und schlug vor, auch
mit der Slowakei, Litauen, Malta sowie Lettland Beitrittsverhandlungen
aufzunehmen. Der Europäische Rat von Helsinki unterstützte im Dezember
1999 diesen Vorschlag der Europäischen Kommission und am 15. Februar 2000
wurden die Beitrittsverhandlungen mit diesen Ländern eröffnet. Malta hatte im
Herbst 1998 seinen Antrag auf Mitgliedschaft reaktiviert.
Gegenstand der Beitrittsverhandlungen
bildete der gesamte gemeinschaftliche Besitzstand, welcher bis zum 1. November
2002 angenommen worden ist. Aus praktischen Überlegungen heraus wurde der
gesamte Acquis communautaire in 31 Verhandlungskapitel aufgeteilt, auf diese
Weise konnte sichergestellt werden, dass sämtliche Rechtsakte in den
Beitrittsverhandlungen berücksichtigt werden konnten.
Der gesamte Verhandlungsverlauf wurde
nach folgenden zwei Grundsätzen geführt:
1.) Äußerungen
einer Verhandlungspartei zu einem Verhandlungskapitel präjudizieren in keiner
Weise deren Standpunkt zu anderen Kapiteln.
2.) Vereinbarungen
und Teilvereinbarungen, die im Laufe der Verhandlungen über die nacheinander
geprüften Kapitel erzielt werden, sind erst dann als endgültig zu betrachten,
wenn eine Gesamteinigung erzielt worden ist („nothing is agreed until
everything is agreed“).
Seit Eröffnung der Beitrittsverhandlungen
wurden in zahlreichen Beitrittskonferenzen auf Ministerebene und auf
Stellvertreterebene alle Verhandlungskapitel behandelt und, sofern die hierfür
notwendigen Voraussetzungen vorlagen, vorläufig geschlossen.
Der formelle Abschluss der
Beitrittsverhandlungen mit den zehn neuen Mitgliedstaaten erfolgte im Rahmen
des Europäischen Rates von Kopenhagen am 13. Dezember 2002.
Die Beitrittsverhandlungen fanden zwischen
den derzeitigen und den neuen Mitgliedstaaten jeweils im Rahmen einer Konferenz
über den Beitritt zur Europäischen Union statt, die entweder auf Ebene der
Außenminister oder auf Ebene der Stellvertreter tagte. Insgesamt wurden im
Schnitt pro Präsidentschaft eine Beitrittskonferenz auf Ministerebene und zwei
bis drei Beitrittskonferenzen auf Stellvertreterebene abgehalten.
Die redaktionellen Arbeiten zum Aufsetzen
des Beitrittsvertrages, der Beitrittsakte sowie der Schlussakte wurden am 5.
Februar 2003 abgeschlossen. Am 19. Februar 2003 gab die Europäische
Kommission eine befürwortende Stellungnahme zum Beitritt der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union ab. Das Europäische Parlament gab am 9. April 2003 nach einer
weitgehend unkontroversiellen Debatte seine Zustimmung zur Aufnahme aller zehn
Beitrittskandidaten. Schließlich fasste der Rat am 14. April 2003 den
Beschluss, den Aufnahmeanträgen der neuen Mitgliedstaaten stattzugeben.
Die Unterzeichnung des Beitrittsvertrags
und der Schlussakte erfolgte am 16. April 2003 in Athen.
Die Koordination für die Erstellung der
österreichischen Position zu einzelnen Verhandlungskapiteln wurde vom
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen. Das Einvernehmen
hierzu wurde mit den für die einzelnen Dossiers federführenden Ressorts und
Institutionen sowie in Schlüsselfragen mit dem Bundeskanzleramt hergestellt.
Ebenso wurden die Bundesländer in die innerösterreichischen Abstimmungsprozesse
eingebunden und ihre Anliegen, die insbesondere in der gemeinsamen einheitlichen
Länderstellungnahme vom 9. Februar 2001 zum Ausdruck kommen, im Rahmen der
Beitrittsverhandlungen vertreten. Im Rahmen der Erstellung der österreichischen
Positionen wurde ebenso stets allen Sozialpartnern die Möglichkeit zur
Einbringung und zur Berücksichtigung ihrer Positionen eröffnet.
Sämtliche Dokumente, die Gegenstand des
Verhandlungsprozesses bildeten,
wurden im Wege der Österreichischen Vertretung Brüssel in elektronischer Form an alle an dem
Erweiterungsprozess beteiligten Institutionen übermittelt. Somit sind
Nationalrat, Bundesrat, die Bundesländer, die Bundesministerien und ebenso alle
Sozialpartner stets über den aktuellen Stand der Beitrittsverhandlungen in
Kenntnis gesetzt worden.
2.) Struktur
des Vertragswerkes
Der Beitrittsvertrag, die Beitrittsakte
sowie die Schlussakte umfassen in der deutschen Version insgesamt 4872 Seiten.
Einleitend ist festzuhalten, dass der
Beitrittsvertrag Primärrecht bildet und daher den höchsten Rang im EU-Recht
aufweist. Änderungen des Beitrittsvertrages können daher grundsätzlich nur im
Rahmen der Vertragsrevision gemäß Art. 49 vorgenommen werden. Auch in die
Beitrittsakte, deren rechtlicher Status sich vom Beitrittsvertrag herleitet
(Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsvertrages) darf grundsätzlich nur im Wege
einer Vertragsrevision eingegriffen werden.
Beim Beitrittsvertrag handelt sich um einen
einzigen Vertrag für alle zehn Länder. Aufgrund der Beschlüsse
des Europäischen Rates von Brüssel vom 24./25. Oktober 2002 und
des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 12. und 13. Dezember 2002 wurde
die gleichzeitige Aufnahme von zehn neuen Ländern angestrebt. Aufgrund dieser
anvisierten gleichzeitigen Aufnahme muss der Beitrittsvertrag nicht nur
zwischen den fünfzehn derzeitigen Mitgliedstaaten und dem jeweiligen neuen
Mitgliedstaat, sondern auch unter den beitretenden Mitgliedstaaten eine
rechtliche Beziehung herstellen. Dies wird durch den Abschluss eines einzigen
Beitrittsvertrages zwischen allen derzeitigen und allen neuen Mitgliedstaaten
erreicht.
Der Vertrag über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union ist von der Struktur und vom Aufbau her nach dem Vertrag über den
Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden konzipiert. Selbiges trifft auf die
Beitrittsakte sowie auf die Schlussakte zu. Daher finden sich im Vertragswerk
eine Reihe von Artikeln, die denselben Wortlaut aufweisen wie Artikel im
Beitrittsvertrag mit Österreich..
Wie die bisherigen Beitrittsverträge sieht
der vorliegende Beitrittsvertrag ein Zieldatum für das Inkrafttreten vor,
nämlich den 1. Mai 2004. Ein späteres Inkrafttreten für den Fall, dass die
erforderlichen Ratifikationsurkunden nicht rechtzeitig hinterlegt werden, ist
im Vertrag nicht in Aussicht genommen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass es für das Inkrafttreten des Beitrittsvertrages der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle derzeitigen Mitgliedstaaten
sowie durch die neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Mai 2004 bedarf. Sollten einer
oder mehrere der neuen Mitgliedstaaten die Ratifikationsurkunde nicht vor dem
1. Mai 2004 hinterlegen, hingegen die restlichen neuen Mitgliedstaaten diese
Frist einhalten können, so tritt dennoch der Beitrittsvertrag mit 1. Mai 2004
in Kraft, da in Artikel 2 Absatz 2 des Beitrittsvertrages hierfür ein
besonderes Verfahren vorgesehen ist.
Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen und
der aufgrund der Annahme erforderlichen Anpassungen der die Union begründenden
Verträge verweist der Beitrittsvertrag auf die Beitrittsakte, deren
Bestimmungen Bestandteil des Beitrittsvertrages sind. Diese Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Union
beruht, besteht aus 62 Artikeln sowie den Anhängen I bis XVIII und den
Protokollen 1 bis 10.
Bei den Bestimmungen der Beitrittsakte,
einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle, kann man folgende grundlegende
Kategorien unterscheiden:
· Grundsätze des Beitritts
· Aufgrund des Beitritts erforderliche Anpassungen des EU-Primärrechts
· Auf Grund des Beitritts erforderliche Anpassungen des
EU-Sekundärrechts (sogenannte technische Anpassungen)
· Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer
· Bestimmungen über die Durchführungen der Beitrittsakte
Der Erste Teil der Beitrittsakte
enthält (Art. 1 bis 10) die Grundsätze des Beitritts, einschließlich der
Begriffsbestimmungen. Das entscheidende, dem gesamten Vertragswerk
zugrundeliegende Prinzip ist in Artikel 2 der Beitrittsakte beschrieben. Ab dem
Beitritt sind die ursprünglichen Verträge sowie das Sekundärrecht für die neuen
Mitgliedstaaten verbindlich. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der
Beitrittsakte: Sohin kommt das bestehende EU Primär- und Sekundärrecht für die
neuen Mitgliedstaaten in jenen Bereichen, in denen Übergangsmaßnahmen
ausgehandelt wurden, inhaltlich entsprechend modifiziert und zeitlich abgestuft
zur Anwendung. Das Verhältnis der neuen Mitgliedstaaten zu den übrigen
Bestandteilen des rechtlichen Besitzstandes der Union (interne Abkommen,
Protokoll zur Einbeziehung des Schengen -Besitzstandes in den Rahmen
der Europäischen Union, Ausnahmeregelung für die Teilnahme an der
Wirtschafts- und Währungsunion, völkerrechtliche Beziehungen, nicht
verbindliche Akte usw.) ist in den Artikeln 3 bis 6 geregelt. Artikel 7 legt
entsprechend dem vom Beitrittsvertrag abgeleiteten primärrechtlichen Rang fest,
dass die Beitrittsakte (einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle)
grundsätzlich nur durch Vertragsrevision geändert werden kann. Die Art. 8 und 9 stellen
hinsichtlich des von den Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte berührten
Sekundärrechts und hinsichtlich der technischen Anpassungen erleichterte
Änderungsvorschriften dar. Artikel 10 stellt klar, dass Übergangsmaßnahmen
zeitlich befristet sind.
Der zweite Teil hat die Anpassungen
der die EU begründenden Verträge zum Inhalt. Inhaltlich sind es hauptsächlich
institutionelle Anpassungen (Art. 11 bis 17), in denen vor allem die
Vertretung der neuen Mitgliedstaaten in den Organen der Europäischen Union
geregelt wird. Darüber hinaus geht es um Anpassungen des Anwendungsbereichs der
die EU begründenden Verträge (Art. 18 und 19).
Der Dritte Teil der Beitrittsakte
betrifft die auf Grund des Beitritts erforderlichen technischen Anpassungen des
Sekundärrechts. Im Unterschied zu
dem im zweiten Teil der Beitrittsakte geregelten Anpassungen des Primärrechts
handelt es sich hierbei um mechanische Anpassungen des Sekundärrechts, die
jedoch angesichts des Umfangs des seit Gründung der Gemeinschaften geschaffenen
Sekundärrechts viel Platz beanspruchen. Im Dritten Teil der Beitrittsakte wird
auf drei Anhänge verwiesen, in denen die Anpassungen unmittelbar vorgenommen
werden (Anhang II) bzw. Leitlinien hierfür enthalten sind (Anhänge III und IV).
Der aus zwei Titeln zusammengesetzte Vierte
Teil der Beitrittsakte (Art. 24 bis 42) ist mit „Bestimmungen mit
begrenzter Geltungsdauer“ umschrieben.
Titel I des Vierten Teiles der
Beitrittsakte trägt die Überschrift „Übergangsmaßnahmen“. Unter diesem Titel
finden sich alle Artikel, die Übergangsmaßnahmen zum Inhalt haben. Die
Übergangsmaßnahmen lassen sich grundsätzlich in drei Gruppen gliedern. Die
erste Gruppe haben jene Übergangsmaßnahmen zum Inhalt, die für einen oder
mehrere der neuen Mitgliedstaaten vereinbart worden sind. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit hat sich im Rahmen der Redaktionsarbeiten die Auffassung
durchgesetzt, alle Übergangsmaßnahmen, die für einen oder gegenüber einem neuen
Mitgliedstaat zur Anwendung kommen sollen, in den Anhängen der Beitrittsakte
gesondert aufzulisten. Dementsprechend verweist Artikel 24 auf zehn Anhänge der
Beitrittsakte, nämlich die Anhänge V bis XIV. In jedem Anhang sind taxativ jene
Übergangsmaßnahmen aufgelistet, die gegenüber einem neuen Mitgliedstaat zur
Anwendung kommen sollen bzw. von einem neuen Mitgliedstaat in Anspruch genommen
werden. Diese zehn Anhänge machen den umfangreichsten Teil des gesamten
Vertragswerkes aus. Die zweite Gruppe der Übergangsmaßnahmen (Art. 25 bis 27)
hat Übergangsmaßnahmen für bestimmte Organe der Europäischen Union zum Inhalt.
Die dritte Gruppe (Art. 27 bis 36) normiert Übergangsmaßnahmen für das System
der Eigenmittel und den Gesamthaushaltsplan. In diesem Bereich finden sich etwa
die Bestimmungen über die pauschale cash-flow-Fazilität, die Schengen- sowie
die Übergangsfazilität. Artikel 32 regelt die Anpassung der finanziellen
Vorausschau für die Periode 2004 bis 2006 und verweist zugleich auf Anhang XV
der Beitrittsakte, in dem die Tabelle über die Anpassung der finanziellen
Vorausschau enthalten ist.
Titel II des Vierten Teiles der
Beitrittsakte (Art. 37 bis 42) trägt die Überschrift „Sonstige Maßnahmen“ und enthält die Bestimmungen über die
drei Schutzklauseln, über Grenzkontrollen sowie besondere
Verfahrensbestimmungen für die Gemeinsame Agrarpolitik und für die Anwendung
veterinär- und pflanzschutzrechtlicher Bestimmungen.
Der Fünfte Teil der Beitrittsakte
(Art. 43 bis 62) trägt die Überschrift „Bestimmungen über die Durchführung
dieser Akte“ und besteht aus drei Titeln. Titel I (Art. 43 bis 52) regelt die
Einsetzung der Organe und Gremien, das heißt die auf Grund der Erweiterung der
EU erforderliche Änderung der Zusammensetzung und Anpassung der
Geschäftsordnung der Organe sowie einer Reihe von Gremien, darunter auch
solcher, die nicht in den die EU begründenden Verträgen, sondern im
Sekundärrecht ihre Grundlage haben. Titel II hat einige Bestimmungen betreffend
die Anwendbarkeit des Sekundärrechts zum Gegenstand. Hierbei ist insbesondere
auf Artikel 53 zu verweisen, der vorsieht, dass alle umsetzungspflichtige
Rechtsakte ab Beitritt auch an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet sind, sofern
diese Rechtsakte auch an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet worden
sind. Zugleich ermöglicht Artikel 54 Ausnahmen von diesem Prinzip, indem auf
die Anhänge V bis XIV verwiesen wird, der für bestimmte Rechtsakte einen
Umsetzungsaufschub vorsieht. Titel III (Art. 60 bis 62) enthält
Schlussbestimmungen, darunter auch jene Vorschrift, die sämtliche der
Beitrittsakte beigefügten Anhänge, Anlagen und Protokolle zum Bestandteil der
Beitrittsakte erklärt.
Die 18 Anhänge der Beitrittsakte beinhalten
zum Teil sehr umfangreiche Listen oder Bestimmungen zu jenen Artikeln der
Beitrittsakte, die auf den jeweiligen Anhang verweisen. Anhang I teilt den
Schengen Besitzstand in zwei Gruppen auf. Die Anhänge II bis IV haben
technische Anpassungen zum Inhalt. Die Anhänge V bis XIV listen - gesondert für
jeden neuen Mitgliedstaat - die einzelnen Übergangsmaßnahmen auf. Anhang XV
hat die Anpassung der Finanziellen Vorausschau für die Periode 2004 bis 2006
zum Inhalt, die Anhänge XVI bis XVIII listen jene durch EU Primär- oder
Sekundärrecht errichteten Ausschüsse auf und enthalten Bestimmungen über die
Amtzeit der Mitglieder dieser Ausschüsse. Die inhaltlich umfangreichsten
Anhänge bilden die Übergangsmaßnahmen für die neuen Mitgliedstaaten. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Listen jener Medikamente und
landwirtschaftlicher Betriebe, die
unter die Übergangsregelungen für die Medikamentzulassung bzw. für die
Einhaltung bestimmter veterinär- und phytosanitärrechtlicher Vorschriften fallen,
insgesamt 1732 Seiten umfassen. Weiters finden sich beispielsweise in den
Anhängen V bis XIV die Übergangsarrangements für die Arbeitnehmerfreizügigkeit,
für die Erbringung bestimmter grenzüberschreitender Dienstleistungen sowie für
die Kabotage.
Darüber hinaus sind die zehn Protokolle
ebenfalls Bestandteil der Beitrittsakte. Inhaltlich jedoch hängen die
Protokolle – anders als die Anhänge –nicht von Verweisen in einzelnen Artikeln
der Beitrittsakte ab, sondern stellen in den von ihnen erfassten Bereichen
eigenständige Regelungen dar.
Schlussakte:
Der Text der Schlussakte zum
Beitrittsvertrag folgt weitgehend dem Schema der Schlussakte zu den bisherigen
Beitrittsverträgen.
Eingangs findet sich die Feststellung der
Bevollmächtigten, dass folgende Texte im Rahmen der Beitrittskonferenz erstellt
und angenommen worden sind:
- Beitrittsvertrag,
- Beitrittsakte,
- Anhänge und Protokolle der Beitrittsakte,
- Wortlaute des bisherigen EU-Primärrechts mit Ausnahme des
EGKS-Vertrags in den neuen Amtssprachen.
Danach folgen zunächst die Liste und dann
die Wortlaute der gemeinsamen Erklärung aller derzeitigen und neuen
Mitgliedstaaten. Diese Erklärungen haben die Bevollmächtigten angenommen
beziehungsweise sind zur Kenntnis genommen worden.
Die Schlussakte ist formalrechtlich nicht
Bestandteil des Beitrittsvertrags. Den in ihr aufgenommenen Erklärungen (siehe
folgend) kommt politische, aber auch rechtliche Bedeutung zu, da sie von den
Bevollmächtigten der 25 Vertragsparteien im Rahmen der Unterzeichnungszeremonie
angenommen wurden und deshalb als Übereinkünfte für die Auslegung im Sinne des
Art. 31 Abs. 2 lit. a) des Wiener Übereinkommens über das Recht
der Verträge anzusehen sind.
Die Schlussakte enthält gemeinsame und
einseitige Erklärungen, auf deren formelle Verankerung sich die
Vertragsparteien in den Beitrittsverhandlungen erklärt haben. Bei den
Erklärungen sind folgende Unterscheidungen vorzunehmen:
· Gemeinsame Erklärung aller derzeitigen und neuen Mitgliedstaaten
· Gemeinsame Erklärung aller derzeitigen und jeweils eines neuen
Mitgliedstaates
· Gemeinsame Erklärungen mehrerer derzeitiger Mitgliedstaaten und
mehrerer neuen Mitgliedstaaten. Hier findet sich die Erklärung der
Tschechischen Republik und der Republik Österreich zu ihrer bilateralen
Vereinbarung über das Kernkraftwerk Temelin.
· Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten
· Gemeinsame Erklärungen mehrerer derzeitiger Mitgliedstaaten
· Allgemeine gemeinsame Erklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten
· Gemeinsame Erklärungen mehrerer neuer Mitgliedstaaten
· Erklärungen jeweils eines neuen Mitgliedstaates sowie
· Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
3.) Finanzielle
Auswirkungen
Die verfügbaren Budgetdaten der EU, welche
eine Ableitung von finanziellen Auswirkungen des EU-Beitritts erlauben, sind in
betraglicher und zeitlicher Hinsicht von unterschiedlicher Präzision und
Aussagekraft. Änderungen könnten sich insbesondere noch aus folgenden Gründen
ergeben:
a.) Aus
der genauen Festlegung der Einnahmen und Ausgabenbeträge des EU-Haushaltes, wie
sie im Rahmen der Revision der mehrjährigen finanziellen Vorausschau (2000 bis
2006) für den EU-Haushalt sowie der Haushaltsbeschlüsse erfolgen wird.
b.) Aus
der Präzisierung der Eigenmittelberechnungen für die Jahre 2004 – 2006.
c.) Aus
den anspruchsbegründenden Voraussetzungen (zB Förderungsprogramme im Rahmen der
Strukturfonds, Agrarproduktion, Forschungsprojekte).
4.) Rechtliche
Gesichtspunkte
Genehmigungsverfahren des
Beitrittsvertrages
Bereits der Abschluss des Staatsvertrages
über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgte auf Grund
einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung, des Art. I
des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union, BGBl. Nr. 744/1994. Auf Grund der Sonderbestimmung des Art. II
dieses Bundesverfassungsgesetzes erübrigte sich eine ausdrückliche Bezeichnung
des Beitrittsvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen als
„verfassungsändernd“. Analoge Regelungen enthalten das Bundesverfassungsgesetz
über den Abschluss des Vertrages von Amsterdam, BGBl. I Nr. 76/1998,
und das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Nizza,
BGBl. I Nr. 120/2001.
Durch die Beschlüsse des Parlaments über
die Genehmigung des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union, des
Vertrages von Amsterdam und des Vertrages von Nizza ist das den Gegenstand
dieser Verträge bildende EU-Recht nicht rangmäßig in das österreichische
Rechtsquellensystem eingeordnet worden. Da auch durch den vorliegenden
Beitrittsvertrag EU-Recht geändert werden soll, ergeben sich die gleichen
rechtstechnischen Probleme, wie sie sich bereits aus Anlass des Beitritts
Österreichs zur Europäischen Union und des Abschlusses der Verträge von
Amsterdam und von Nizza ergeben haben. Es wird daher auch der Abschluss des
vorliegenden Beitrittsvertrages auf Grund einer besonderen
bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wonach sowohl die
Genehmigung durch den Nationalrat als auch die Zustimmung durch den Bundesrat
jeweils bei erhöhtem Präsenz- und Konsensquorum (Zweidrittelmehrheit) zu
beschließen sind. Das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des
Beitrittsvertrages wurde nach einstimmiger Annahme sowohl durch den Nationalrat
als auch durch den Bundesrat am 12. August 2003 im Bundesgesetzblatt
(BGBl. I Nr. 53/2003) kundgemacht und trat am 13. August 2003 in
Kraft. Somit ist die verfassungsrechtliche Grundlage für die Ratifikation des
Beitrittsvertrags gegeben.
Eine ausdrückliche Bezeichnung als „verfassungsändernd“
des Vertrages oder einzelner seiner Bestimmungen, durch die Verfassungsrecht
geändert oder ergänzt wird, ist im Sinne des erwähnten
Bundesverfassungsgesetzes nicht erforderlich. Auch eine Beschlussfassung über
eine Erlassung von Erfüllungsgesetzen kommt nicht in Betracht.
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass künftige Änderungen des Primärrechts (dies umfasst auch den
vorliegenden Beitrittsvertrag) – sofern keine Sonderregelung für das
parlamentarische Genehmigungsverfahren geschaffen wird – Art. 50 B‑VG
unterliegen.
Anders als der Vertrag über den Beitritt
des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schwedens zur Europäischen Union bedarf der vorliegende
Beitrittsvertrag keiner flankierenden Änderungen des B‑VG.
Fragen im Zusammenhang mit den
Sprachfassungen sowie Kundmachungsfragen
Der Beitrittsvertrag ist in dänischer,
deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer,
estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer,
slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen authentisch (vgl.
Art. 61 der Beitrittsakte sowie Art. 3 des Beitrittsvertrages).
Gegenstand der Beschlussfassung des
Nationalrates sowie des Bundesrates sind alle Sprachfassungen des
Beitrittsvertrages. Der Beitrittsvertrag ist in den authentischen
Sprachfassungen am 23. September 2003 im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 1)
veröffentlicht worden.
Die Genehmigung des Beitrittsvertrags durch
den Nationalrat ist im Verfahren gemäß Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes
über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
erfolgt. Art. 50 B‑VG ist daher nur nach Maßgabe des erwähnten
Bundesverfassungsgesetzes (Art. 1 Abs. 3) auf den Beitrittsvertrag
anwendbar. Die Kundmachung der deutschen Fassung des Beitrittsvertrages ist auf
Art. 49 Abs. 1 B‑VG iVm. § 2 Abs. 5 Z 1 des
Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, die Kundmachung der übrigen
Sprachfassungen auf Art. 49 Abs. 2 B‑VG gestützt.
Der Nationalrat hat anlässlich der
Genehmigung dieses Staatsvertrages beschlossen, dass gemäß § 49
Abs. 2 B-VG dessen Kundmachung in dänischer, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und
ungarischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten zu erfolgen hat.
Der
Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am
16. Dezember 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1.
gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2.
dem Beschluss des Nationalrates im
Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages über den
Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zur Europäischen Union die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2003 12 16
Johann Höfinger Herwig
Hösele
Berichterstatter Vorsitzender