6935 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz) erlassen wird, das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesfinanzgesetz 2003 und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden, ein Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 - BÜG 2003), erlassen wird, das ERP-Fonds-Gesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen erlassen wird sowie das ASFINAG-Gesetz geändert wird (Wachstums- und Standortgesetz 2003)

Während sich die weltweite Konjunktur zu erholen beginnt, ist gleichzeitig das momentane Wachstum in der Europäischen Union noch als unzureichend einzuschätzen.

Darüber hinaus hat Österreich im Vergleich zu den führenden europäischen Ländern noch immer einen Nachholbedarf bei den F&E-Investitionen. Im Sinne einer nachhaltigen Wachstumspolitik bekennt sich Österreich zum Ziel der EU im Rahmen der Lissabon-Strategie, Europa bis 2010 zum dynamischsten, wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu entwickeln.

Die im vorliegenden Beschluss des Nationalrates vorgesehenen Maßnahmen dienen der Mobilisierung von zusätzlichen Mitteln für die Forschung, um die F&E-Quote konsequent weiter zu erhöhen und zu den führenden Ländern Europas aufzuschließen. Weiters wird das Wachstum durch konjunkturbelebende und strukturelle Maßnahmen unterstützt.

Die Einrichtung einer Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung zur nachhaltigen Finanzierung langfristig verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsvorhaben trägt zu einer sichtbaren Positionierung und Internationalisierung österreichischer Forschungsexzellenz bei.

Artikel 3 und Artikel 4 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004) sowie Artikel 5 (Budgetüber­schreitungs­gesetz 2003) des gegenständlichen Beschlusses unterliegen gemäß Artikel 42 Absatz 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 12 16

Franz Wolfinger                 Johanna Schicker

       Berichterstatter              Vorsitzende