6946 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004) erlassen sowie das KommAustria-Gesetz, das Publizistik­förderungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden

Im vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird der langjährige Diskussions­prozess über eine Reform der Presseförderung zusammengefasst. Zusätzlich zur Förderung von Tages- und Wochen­zeitungen, Einrichtungen der Joumalistenausbildung und Presseclubs wird durch die Etablierung einer Reihe von qualitätsfördernden und zukunftssichernden Maßnahmen neben der Titelvielfalt auch die inhaltliche Vielfalt und Qualität der österreichischen Zeitungslandschaft gefordert.

Im Unterschied zum bisherigen Presseförderungsgesetz zielt der gegenständliche Beschluss des Nationalrates auch auf die Festlegung einer Reihe von bislang unzureichend oder überhaupt nicht geregelter Zuständigkeiten ab. Dies sind unter anderen:

o        Die Funktionsperiode der Presseförderungskommission und des Vorsitzenden (zwei Jahre – Wieder­wahl möglich); die Partialerneuerung wird abgeschafft;

o        erstmals wurden Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Vorsitzenden und die Presseförderungs­kommissionsmitglieder festgeschrieben;

o        im Sinne einer höheren Transparenz sind die Förderrichtlinien in Hinkunft jährlich, und zwar zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes, in „geeigneter Form" zu veröffentlichen (unter „geeigneter Form" ist auch das Internet zu verstehen).

Artikel IV („Änderung des BFG 2004“) des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Artikel 42 Absatz 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben

Wien, 2003 12 16

Dr. Andreas Schnider  Herwig Hösele

       Berichterstatter            Vorsitzender