6957 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Dezember 2003 betreffend ein  Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 - 2. SVÄG 2003)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates enthält Änderungen zum ASVG, zum GSVG, zum BSVG und zum B-KUVG.

Im Teil 1 des Beschlusses des Nationalrates sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen enthalten, die der Anpassung an die Rechtsentwicklung und der weiteren Harmonisierung des Sozialversicherungsrechtes dienen sollen. Dabei sind unter anderem folgende vorgesehene Maßnahmen hervorzuheben:

-       Fusionierung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues;

-       Einführung einer Rundungsbestimmung für die Rezeptgebühr auf fünf Cent;

-       Verpflichtung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr durch Richtlinien festzusetzen;

-       Einräumung eines Mitspracherechtes der Interessenvertretungen der Privatspitäler beim Großgeräteplan;

-       Entfall der geltenden Qualitätssicherungsregelungen im ASVG im Hinblick auf deren Neuregelung im Ärztegesetz;

-       sozialversicherungsrechtliche Anpassungen an die Neuordnung des Dienstrechtes der Österreichischen Bundesbahnen und deren Rechtsnachfolge-Unternehmen;

Die im Teil 2 des Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Novellierungsvorschläge sehen Änderungen und Ergänzungen vor, die in erster Linie der Verbesserung der Praxis der Pensionsversicherungsträger, aber auch der Rechtsbereinigung und der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen. Im Einzelnen sind dabei unter anderem folgende Maßnahmen hervorzuheben:

-       Klarstellungen hinsichtlich der Erstattung und des Nachkaufes von Ausbildungszeiten;

-       Ersetzung des unzeitgemäßen Begriffes „Unfallsanzeige“ durch den Ausdruck „Unfallmeldung“;

-       Erweiterung des Ersatzzeitenkataloges um Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes;

-       Schaffung eines Anspruches auf Invaliditätspension auch bei originärer Invalidität;

-       Ausrichtung der örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der Pensionsversicherungsanstalt nach dem Wohnsitz des (der) Versicherten;

-       Pflicht zur Erstellung einer rollierenden Gebarungsvorschaurechnung auch für den Bereich der Pensionsversicherung;

-       Schaffung einer Günstigkeitsregelung hinsichtlich der Anwendung der vor dem 1. Jänner 2004 und der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2003 12 16

Mag. John Gudenus               Roswitha Bachner

       Berichterstatter             Vorsitzende