6973 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Jänner 2004 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland im Grenzabschnitt "Salzach", in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts "Scheibelberg-Bodensee" sowie in Teilen des Grenzabschnitts "Innwinkel"

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass am 2. Juli 2001 ein Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ unterzeichnet wurde.

Dieser Vertrag beinhaltet die Inkraftsetzung eines neuen, den heutigen Anforderungen entsprechenden Grenzurkundenwerks für den Grenzabschnitt „Salzach“ und für die Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland. Weiters enthält dieser Vertrag eine auf Grund baulicher Maßnahmen notwendig gewordene Grenzänderung im Bereich des Haibaches im Grenzabschnitt „Innwinkel“.

Der gegenständliche Beschluss beinhaltet daher die Inkraftsetzung eines neuen Grenzurkundenwerks für einen Teil der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland sowie Änderungen des Staatsgrenzverlaufs.

Weiters sind innerstaatlich nach Art. 3 Abs. 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Inkraftsetzung des neuen Grenzurkundenwerks für den Grenzabschnitt „Salzach“ und für die Sektion I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“, da zahlreiche Unklarheiten im Grenzverlauf zu klären waren bzw. der Charakter der Staatsgrenze geändert wird. Es sind daher übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der Länder Salzburg, Oberösterreich und Tirol erforderlich.

Hinsichtlich der Grenzänderung im Art. 6 des vorzitierten Vertrages wird bestimmt, dass private Rechte an den Gebietsteilen, die an den jeweils anderen Staat übergehen, gewahrt bleiben und vom Übernehmenden in seiner Rechtsordnung weiter bestehen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 02 10

Mag. Bernhard Baier Dr. Franz-Eduard Kühnel

       Berichterstatter            Vorsitzender