6975 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Jänner 2004 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze samt Anlagen
Der vorliegende, am 26. Oktober 2001 in Prag unterzeichnete Vertrag weist im wesentlichen folgende Regelungsschwerpunkte auf:
o Festschreibung des Neuverlaufes der Staatsgrenze in zehn Grenzänderungsfällen und Inkraftsetzung der entsprechenden neuen Grenzurkunden;
o Regelung des Flächenausgleiches;
o Regelung des Eigentumsüberganges von Grundstücken und deren Folgen;
o Festlegung der Unbeweglichkeit des Verlaufes der geänderten Grenzstrecken.
Der gegenständliche Vertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Er enthält in dessen Artikel 1 eine verfassungsändernde Bestimmung, in dem diese die verfassungsrechtlich festgelegte Grenze der Republik Österreich gegen die Tschechische Republik ändert.
Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Ferner sind auch nach Artikel 3 Absatz 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der betroffenen Länder erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Die Anlagen 1 bis 10 des vorliegenden Vertrages sind insgesamt sehr umfangreich. Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand daher beschlossen, dass gemäß Art. 49 Absatz 2 B-VG die Kundmachung der Anlagen 1 bis 10 dieses Vertrages dadurch zu erfolgen hat, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
b) die Anlagen 1, 2, 3 und 4 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
c) die Anlagen 5, 6, 7, 8, 9, und 10 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und überdies
d) die Anlagen 1, 2 und 3 beim Vermessungsamt Rohrbach,
e) die Anlage 4 beim Vermessungsamt Freistadt,
f) die Anlagen 5, 6, 7, 8 und 9 beim Vermessungsamt Gmünd und
g) die Anlage 10 beim Vermessungsamt Gänserndorf.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 02 10
Mag. Bernhard Baier Dr. Franz-Eduard Kühnel
BerichterstatterVorsitzender