6979 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Jänner 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass seit In-Kraft-Treten des Waffengesetzes 1996, mit dem die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) umgesetzt wurde, Schusswaffen und somit auch die Waffen der Traditionsschützen – in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses samt einer vorherigen Einwilligung der Behörde des von der Reisebewegung betroffenen Mitgliedstaates mitgebracht werden dürfen. Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen sind demnach gezwungen, sich einen Europäischen Feuerwaffenpass ausstellen zu lassen und für jede Reise die vorherige Einwilligung einholen zu müssen.

Mit dem gegenständlichen Abkommen wird daher ein einfaches Regelungsregime geschaffen, das es Mitgliedern traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen ermöglicht ohne unnötige bürokratische Hürden an gegenseitigen Treffen mit Schützen des jeweils anderen Staates teilzunehmen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 02 10

Mag. Bernhard Baier Dr. Franz-Eduard Kühnel

       Berichterstatter            Vorsitzender