6989 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies ("CEEPUS II")

Die Einrichtung des Central European Exchange Programme for University Studies durch das CEEPUS Übereinkommen vom 8. Dezember 1993 hat zu einer starken Intensivierung des Austauschs zwischen Österreich und den teilnehmenden Ländern in Mittel- und Osteuropa geführt. Die einst noch etwas einseitigen Mobilitätsströme zwischen Österreich und den CEEPUS-Mitgliedstaaten sind mittlerweile ausgeglichen. Das Übereinkommen wurde 1998 verlängert.

Die Absicht der europäischen Bildungsminister und Bildungsministerinnen, einen europäischen Hochschulraum zu schaffen (Bologna-Erklärung), verlangt eine weitere Intensivierung des Austauschs zwischen den Hochschuleinrichtungen. Dieser soll über gemeinsame Studienangebote der einzelnen Hochschulen (Joint Programmes) vermehrt zu gemeinsamen Abschlüssen bzw. Doppelabschlüssen (Joint Degrees) führen.

Das multilaterale Übereinkommen CEEPUS II sieht die Einrichtung entsprechender Programme für die Dauer von fünf Jahren - von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 - mit der Möglichkeit der Verlänge­rung vor.

Das Übereinkommen (“CEEPUS II”) ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 9. März 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 03 09

Herta Wimmler          Josef Saller

    Berichterstatterin           Vorsitzender