6991 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates sieht eine Neuregelung der Gebührenpflicht bei der Erteilung von Visa durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland insofern vor, als in Hinkunft von den Schengenstaaten für alle auf Basis des Übereinkommens von Schengen ausgestellten Visa einheitliche Gebühren eingehoben werden. Die Neuregelung beruht auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von Visa der Kategorien A, B und C wird demgemäss mit 35 Euro bestimmt. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli 2005 durch eine entsprechende Änderung des Konsulargebührengesetzes umzusetzen. Eine im Vergleich zu anderen Schengenstaaten rasche Umsetzung der oz. Ratsentscheidung ist insofern von Bedeutung, als erwartet werden muss, dass die fortgesetzte Anwendung der alten, vergleichsweise niedrigeren österreichischen Visumgebühren zu einer erhöhten Antragsstellung bei den österreichischen Vertretungsbehörden (und in der Folge zu deren Überlastung) sowie zu finanziellen Einbußen führen könnte.

Zudem hat sich die bisherige Ausnahmeregelung vom Grundsatz des § 12, der eine verpflichtende Einhebung der Gebühren in der Landeswährung vorsieht, als nicht ausreichend erwiesen. Bisher war die Einhebung in einer anderen Währung als der Landeswährung nur möglich, wenn diese nicht frei konvertibel und darüber hinaus die Verwertbarkeit der Landeswährung für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt war. Da in einigen Ländern die Möglichkeit der Einhebung der Gebühren in Euro oder einer anderen Drittwährung selbst bei bestehender Konvertibilität der Landeswährung dazu  beitragen würde, Kursverluste zu vermindern und/oder  den Verwaltungsaufwand zu senken, sieht der vorliegende Entwurf im neuen § 12 Abs. 3 eine Bestimmung vor, die den Vertretungsbehörden in Hinkunft auch die Einhebung in einer anderen als der Landeswährung erlauben soll.

Schließlich wird, um den Verwaltungsaufwand der Vertretungsbehörden zu senken, die Gebühr für die Visa D und D + C sowie für Aufenthaltstitel, soweit die Berufsvertretungsbehörden zu deren Erteilung ermächtigt sind, auf einen Betrag aufgerundet, der die Manipulation mit Euromünzen, die vielerorts nur schwer erhältlich sind, nicht mehr nötig macht.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. März 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 03 09

Paul Fasching            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender