7028 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. März 2004 betreffend eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass sich aufgrund der gemeinsamen Abwicklung der Fluchtbewegungen seit Beginn der neunziger Jahre durch Bund und Länder und der daraus gewonnenen Erfahrungen gezeigt hat, dass eine Vereinheitlichung der Unterstützung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde erforderlich ist, um einerseits eine möglichst einheitliche Versorgung sowie Klarheit und Rechtssicherheit für diesen Personenkreis zu schaffen und andererseits eine Verteilung der Personen im Bundesgebiet zur erreichen, die regionale Überbelastungen vermeidet. Auch kommt es zu einer Aufteilung der Schubhaftkosten, wenn die Schubhaft zur Sicherung einer Ausweisung nach einer Entscheidung einer Asylbehörde nach den §§ 4 bis 6 Asylgesetz idF BGBl I Nr. 101/2003 erfolgt.

Zu diesem Zweck schließen Bund und Länder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ab, mit der die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder (Asylwerber, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbare Menschen, Asylberechtigte in den ersten vier Monaten) nach einheitlichen Grundsätzen normiert wird; hiebei wird auf die europarechtlichen Regelungen Bedacht genommen. Des Weiteren wird der Bereich der oben genannten Schubhaftkosten ebenfalls in die Kostenteilung mit einbezogen; in Schubhaft angehaltenen Fremden ist keine Grundversorgung im Rahmen dieser Vereinbarung zu gewähren, sie erhalten zum Beispiel kein Taschengeld. Die Versorgung im Rahmen der Anhaltung ist nicht Gegenstand der Vereinbarung, lediglich die Kosten der Schubhaft sollen aufgeteilt werden.

Zweck dieses Modells ist die gemeinsame Sorge für hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach österreichweit einheitlichen Standards durch eine Grundversorgung, solange sich diese Menschen zumindest geduldet in Österreich aufhalten. Dies schließt auch eine gezielte Rückkehrberatung und gegebenenfalls Rückkehrunterstützung ein.

Ein weiteres Ziel dieser Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern ist es, Betreuungsmaßnahmen, asylrechtliche und fremdenpolizeiliche Aufgaben für denselben Personenkreis zu optimieren.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 04 14

Sissy Roth-Halvax Dr. Franz-Eduard Kühnel

    Berichterstatterin           Vorsitzender