7036 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Mai 2004 betreffend ein Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Das gegenständliche Übereinkommen verpflichtet die Staaten dazu, ihre gesetzlichen Vorschriften im Kampf gegen länderübergreifend tätige kriminelle Organisationen anzupassen. Transnationale Akteure in der Welt des organisierten Verbrechens haben die Globalisierung, erleichterte Handelsströme und bessere Verkehrswege für ihre eigenen Zwecke nutzen können. Strafverfolgung und Strafgerichtsbarkeit sind aber durch Bestimmungen jeweils nationaler Ordnungen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, und haben zunehmende Mühe, organisierte Kriminelle, die in mehreren Ländern aktiv sind, effizient zu verfolgen.

Für die internationale Zusammenarbeit ist es daher von entscheidender Bedeutung, eine gemeinsame Grundlage für eine solche konzertierte Zusammenarbeit zu schaffen, strafwürdiges Verhalten gemeinsam festzulegen und die Begriffswelten anzupassen, damit die justizielle Zusammenarbeit leichter und rascher greifen kann.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter, er enthält aber keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Mai 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

 

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 05 17

                 Günther Molzbichler    Dr. Elisabeth Hlavac

       Berichterstatter             Vorsitzende