7036 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 5.
Mai 2004 betreffend ein Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Das gegenständliche Übereinkommen
verpflichtet die Staaten dazu, ihre gesetzlichen Vorschriften im Kampf gegen
länderübergreifend tätige kriminelle Organisationen anzupassen. Transnationale
Akteure in der Welt des organisierten Verbrechens haben die Globalisierung,
erleichterte Handelsströme und bessere Verkehrswege für ihre eigenen Zwecke
nutzen können. Strafverfolgung und Strafgerichtsbarkeit sind aber durch
Bestimmungen jeweils nationaler Ordnungen in ihrer Bewegungsfreiheit
eingeschränkt, und haben zunehmende Mühe, organisierte Kriminelle, die in
mehreren Ländern aktiv sind, effizient zu verfolgen.
Für die internationale Zusammenarbeit ist
es daher von entscheidender Bedeutung, eine gemeinsame Grundlage für eine
solche konzertierte Zusammenarbeit zu schaffen, strafwürdiges Verhalten
gemeinsam festzulegen und die Begriffswelten anzupassen, damit die justizielle
Zusammenarbeit leichter und rascher greifen kann.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter, er enthält aber keine
verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag
hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von
Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden.
Der Staatsvertrag ist in arabischer,
chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst,
wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung
der Vorlage am 17. Mai 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. gegen
den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den
gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 05 17
Günther
Molzbichler Dr.
Elisabeth Hlavac
Berichterstatter Vorsitzende