7048 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom
27. Mai 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem familien- und erbrechtliche
Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Bundesgesetzes
über das internationale Privatrecht sowie das Gebührenanspruchsgesetz 1975
geändert werden (Familien- und
Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 - FamErbRÄG 2004)
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates
weist insbesondere folgende Regelungsschwerpunkte auf:
- Verfassungskonforme
Schaffung eines eigenen Rechtes auch des Kindes auf Feststellung, dass es nicht
vom Ehemann seiner Mutter abstammt, und Beseitigung der Klage- und
Antragsbefugnisse des Staatsanwalts auf Ehelichkeitsbestreitung ab 1.7.2004.
- Beseitigung
des unbedingten Erfordernisses der Klage auf Feststellung der Ehelichkeit vor
allem für kurz nach Scheidung der Eltern geborene Kinder durch eine Möglichkeit
der Vaterschaftsanerkennung ab 1.7.2004.
- Fortentwicklung
einzelner Rechtsinstitute des Abstammungsrechts und Schaffung einer
ausgewogenen Regelung zwischen dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen
Abstammung und dem Schutz der intakten Familie.
- Neuregelung der Geschäftsfähigkeit nicht
Eigenberechtigter in Fragen ihrer Abstammung und der Abstammung von ihnen.
- Einschränkung der Erwachsenenadoption.
- Klarstellung
der Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers als Kollisionskurator.
- Beseitigung aller Befugnisse des
Staatsanwalts im Abstammungsrecht.
- Reduktion
des außergerichtlichen Zeugentestaments auf eine Notform.
- Neuregelung des Zusammenhangs zwischen Feststellung der Abstammung
und Erbrecht.
- Beseitigung
des gesetzlichen Erbrechts von Neffen und Nichten des Erblassers zu Gunsten des
überlebenden Ehegatten.
Der Justizausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 06 07
Christoph
Hagen Dr. Elisabeth Hlavac
Berichterstatter Vorsitzende