7049 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Mai 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erweiterung der Europäischen Union durch zehn neue Mitgliedstaaten eine Anpassung der berufsrechtlichen Vorschriften für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus diesen Staaten erforderlich macht. Die durch den Beitrittsvertrag erfolgten Änderungen der Richtlinien 98/5/EG (Niederlassungs-Richtlinie) und 77/249/EWG (Dienstleistungs-Richtlinie) sind in die innerstaatliche Rechtsordnung zu transformieren.

Mit dem gegenständlichen Beschluss werden die Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung des Beitrittsvertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik umgesetzt. Da sich die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission bei den vier Oberlandesgerichten jeweils nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers richtet, war die Zuständigkeitsverteilung im § 26 Abs. 2 Z 1 bis 4 EuRAG um die neuen Mitgliedstaaten zu erweitern. In der Anlage zu § 1 waren ferner die Berufsbezeichnungen der Rechtsanwälte in den neuen Mitgliedstaaten aufzulisten, wie sie sich aus dem Beitrittsvertrag ergeben.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 06 07

              Wolfgang Schimböck      Dr. Elisabeth Hlavac

       Berichterstatter             Vorsitzende