7056 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitszeitgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden

Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates hat zum Ziel, dass in Umsetzung des im Regierungsprogramm vorgesehenen Anspruchs auf Teilzeit für Eltern ein möglichst einheitliches Modell, das die bisherige Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz und Landarbeitsgesetz ablöst, geschaffen werden soll. Ebenso soll durch die Einführung einer Förderung die teilweise Abgeltung der erhöhten Aufwendungen anlässlich einer Ersatzkrafteinstellung erfolgen. Im Sinne des Ministerratsbeschlusses vom 7. Oktober 2003 soll durch ein Elternteilzeitgeld und eine neue Beihilfe im AMFG ein Anreiz für Kleinbetriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten geboten werden, Teilzeitarbeit für die Eltern von Kleinkindern zu ermöglichen und zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen.

Im Einzelnen enthält der Beschluss des Nationalrates folgende Regelungen im Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz und Landarbeitsgesetz:

-       Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Änderung der Lage der Arbeitszeit dem Grunde nach längstens bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat. Die Modalitäten (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) sind mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu vereinbaren.

-       In den übrigen Fällen kann eine Teilzeitbeschäftigung, einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vereinbart werden.

-       Verfahren bei Nichteinigung:

         In größeren Betrieben bei Beschäftigungsdauer von drei Jahren: Kommt nach einem innerbetrieblichen Verfahren keine Einigung zu Stande und kommt es auch zu keinem prätorischen Vergleich, obliegt es dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, binnen einer bestimmten Frist beim Arbeits- und Sozialgericht Klage zu erheben. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat ein Antrittsrecht, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin es verabsäumt, einen prätorischen Vergleich zu beantragen bzw. keine Klage bei Gericht einbringt. Das Gericht hat unter Abwägung der beiderseitigen Interessen endgültig über die Modalitäten der Teilzeitbeschäftigung eine Entscheidung zu treffen.

         In kleineren Betrieben bleibt das derzeit geltende Verfahren unverändert, somit hat auch weiterhin bei Nichteinigung der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Klage einzubringen.

-       Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung:

         Eine Teilzeitbeschäftigung kann nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ausgeübt werden; bei Nichtvorliegen ist zumindest eine Obsorge nach dem ABGB erforderlich. Ferner darf sich der andere Elternteil zur selben Zeit nicht in Karenz nach MSchG, VKG oder LAG befinden.

         Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der (fiktiven) Schutzfrist beginnen.

         Mindestdauer: Drei Monate.

         Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile ist zulässig.

         Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig (mit Änderungsmöglichkeiten).

-       Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Danach Motivkündigungsschutz. Entfall des Kündigungs- und Entlassungsschutzes bei Eingehen einer weiteren Erwerbstätigkeit während der Teilzeitbeschäftigung.

-       Gleiches gilt für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit.

Regelungen im Arbeitsmarktförderungsgesetz:

Schaffung einer Beihilfe für Kleinbetriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten zur Förderung der Beschäftigung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Durch diese Neuregelung soll ein weiterer Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden. Weiters werden von dieser Maßnahme positive Impulse für das Erwerbsleben der Frauen und für eine partnerschaftliche Beteiligung des Vaters an der Betreuung des Kindes erwartet. Um Kleinbetriebe nicht vor unlösbare Aufgaben beim Personaleinsatz zu stellen, soll ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bestehen.

Für die Gebietskörperschaften als Dienstgeber ergeben sich durch die arbeitsrechtlichen Neuregelungen keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen. Allerdings sind durch die Schaffung des Rechtes auf Teilzeit eine vermehrte Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung und damit eine Zunahme der gerichtlichen Verfahren zu erwarten. Daraus wird sich für die Justiz ein Mehraufwand ergeben.

Hinsichtlich einer Teilzeit nach der Geburt eines Kindes bestehen keine Vorgaben des Rechtes der EU.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 06 07

Ing. Siegfried Kampl   Engelbert Weilharter

       Berichterstatter           Vorsitzender