7058 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Frauenangelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Die Richtlinie gemäß Artikel 13 EG-Vertrag 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehand-lungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und die Richtlinie gemäß Artikel 13 EG-Vertrag 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Ver-wirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ver-bietet, sind durch die geltende österreichische Rechtslage nicht erfüllt. Weiters besteht hinsichtlich Teilen der Richtlinie 2002/73/EG des Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, worin unter anderem auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nachvoll-zogen wurde, Umsetzungsbedarf.

Inhalt des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses sind:

1.     Ausweitung der bisher im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz enthaltenen Diskriminierungstatbe-stände in Anpassung an die geänderte EU-Gleichbehandlungsrichtlinie und die Antidiskriminierungs-richtlinien gemäß Artikel 13 EG-Vertrag, ausgenommen der Tatbestand der Diskriminierung auf Grund einer Behinderung,

2.     Ausdehnung des Geltungsbereiches auf Personen mit freien Dienstverträgen zum Bund,

3.     Aufnahme der ausdrücklichen Definition der Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Dis-kriminierung,

4.     Einführung des Diskriminierungstatbestandes der geschlechtsbezogenen Belästigung sowie der Belästigung auf Grund eines Diskriminierungstatbestandes der beiden Antidiskriminierungsricht-linien und Beweismaßerleichterung bei allen diesen Formen der Belästigung,

5.     Aufnahme der Zielbestimmung der aktiven Gleichstellung von Frauen und Männern,

6.     Anpassung der Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung inklusive Schadenersatzregelungen an die geänderte EU-Gleichbehandlungsrichtlinie und die beiden Antidiskriminierungsrichtlinien,

7.        Beweismaßerleichterung bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Diskriminierungstatbestandes,

8.     Einführung eines Benachteiligungsverbotes als Maßnahme zur Verstärkung des Schutzes vor Diskriminierungen (auch für Zeuginnen und Zeugen) in Umsetzung der geänderten EU-Gleichbehandlungsrichtlinie sowie der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien,

9.     Ausweitung der Zuständigkeit der mit der Gleichbehandlung befassten Institutionen auf die Diskriminierungstatbestände der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien.

Der Ausschuss für Frauenangelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 06 07

Mag. Bernhard Baier      Johanna Auer

       Berichterstatter             Vorsitzende