7064 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgut­gesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungs­sicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)

Bei der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Probenahmen, bestehen Unklarheiten, die mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates beseitigt werden. Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 wird an die Richtlinien 1999/45/EG und 2003/82/EG und das Saatgutgesetz 1997 aufgrund des Ablaufs der Übergangsfrist für das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen an Rechtsvorschriften der Europäischen Union angepasst. Mit den Änderungen im Weingesetz 1999 werden für die österreichische Weinwirtschaft gesetzliche Vorgaben zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit geschaffen. Und mit den Änderungen im Gesundheits- und Ernährungs­sicherheitsgesetz – GESG erfolgen Klarstellungen hinsichtlich Kostentragung und Probenuntersuchung.

Überdies erscheint die Neufassung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten aufgrund mehrfacher Novellierungen und daraus resultierender Unübersichtlichkeit zielführend. Durch die Erlassung eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird  - BFWG, wird das Bundesamt  und Forschungszentrum für Wald von einer nachgeordneten Dienststelle in eine vollrechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts umgewandelt. Dadurch wird eine Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Qualität als kompetente Forschungseinrichtung erreicht und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Einwerbung von Drittmitteln geschaffen.

Artikel 7 § 8 Abs. 3 bis 5 und § 9 des gegenständlichen Beschlusses unterliegen gemäß Artikel 42 Absatz 5 Bundes-Verfassungsgesetz nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 2004  mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 06 29

              Christine Fröhlich         Ing. Hermann Haller

    Berichterstatterin           Vorsitzender