7064 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Land-, Forst- und
Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 2004
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999
und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden,
mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein
Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald
eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
(Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)
Bei der Vollziehung des
Pflanzenschutzgesetzes 1995, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von
Probenahmen, bestehen Unklarheiten, die mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates
beseitigt werden. Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 wird an die Richtlinien
1999/45/EG und 2003/82/EG und das Saatgutgesetz 1997 aufgrund des Ablaufs der
Übergangsfrist für das In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen an
Rechtsvorschriften der Europäischen Union angepasst. Mit den Änderungen im Weingesetz
1999 werden für die österreichische Weinwirtschaft gesetzliche Vorgaben zur
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit geschaffen. Und mit den Änderungen im
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG erfolgen Klarstellungen
hinsichtlich Kostentragung und Probenuntersuchung.
Überdies erscheint die Neufassung des
Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten aufgrund mehrfacher Novellierungen und
daraus resultierender Unübersichtlichkeit zielführend. Durch die Erlassung
eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für
Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet
und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, wird das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald von einer nachgeordneten
Dienststelle in eine vollrechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts umgewandelt.
Dadurch wird eine Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Qualität als
kompetente Forschungseinrichtung erreicht und gleichzeitig die Voraussetzungen
für die Einwerbung von Drittmitteln geschaffen.
Artikel 7 § 8 Abs. 3 bis 5 und § 9 des
gegenständlichen Beschlusses unterliegen gemäß Artikel 42 Absatz 5 Bundes-Verfassungsgesetz
nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Der Ausschuss für Land-, Forst- und
Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 06 29
Christine
Fröhlich Ing.
Hermann Haller
Berichterstatterin Vorsitzender