7071 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs­gesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozial­versicherungs-Änderungsgesetz 2004 - 2. SVÄG 2004)

Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2003 hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen über die Berechnungsweise der Witwen(r)pension nach § 264 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 145 Abs. 2 bis 5 GSVG und § 136 Abs. 2 bis 5 BSVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Im zitierten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass die derzeit geltende Regelung an den Vergleich der Bemessungsgrundlagen des (der) Verstorbenen und der Witwe (des Witwers) anknüpfen. Diese Bemessungsgrundlagen sind jedoch kein tauglicher Indikator für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension, da das Abstellen auf die Bemessungsgrundlage in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht die Versorgungslage der Hinterbliebenen widerspiegle. Ziel der Witwen(r)pension ist es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung zu sichern.

Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates sieht daher Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und im Bauern-Sozialversicherungsgesetz vor.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 06 29

Mag. John Gudenus     Franz Wolfinger

       Berichterstatter     Stv.Vorsitzender