7076 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppel­besteue­rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Proto­koll

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Polen werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 2. Oktober 1974 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geregelt. Polen ist seit November 1996 Mitgliedstaat der OECD. Die Neuregelung der steuerlichen Vertragsbeziehungen zwischen Österreich und Polen gibt Gelegenheit, der eingetretenen internationalen Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des internationalen Steuerrechts Rechnung zu tragen.

Der vorliegende Staatsvertrag orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben und hat die Beseitigung der auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Polens bewirkten Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise zum Ziel.

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd; es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsän­dernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;

2.     dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

 

Wien, 2004 06 29

                   Helmut Wiesenegg       Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender