7088 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versöhnungsfonds-Gesetz geändert wird

Gemäß § 15 Abs. 2 des Versöhnungsfondsgesetzes ist die Frist für die Einbringung von Anträgen auf Leistungen aus dem Fonds mit 31.12.2003 abgelaufen. Die Funktionsdauer des  Fonds selbst ist mit 31. Dezember 2004 befristet.

Der Österreichische Versöhnungsfonds hat sich durch eine effiziente und sachgerechte Arbeit in den nun­mehr fast vier Jahren seines Bestandes vor allem in den mittel- und osteuropäischen Ländern, in denen Partnerorganisationen bestehen, einen hervorragenden Namen gemacht. Die Zahlungen im Wege der Partnerorganisationen erfolgten auch im Vergleich zu ähnlichen internationalen Einrichtungen ausgespro­chen zügig. Es konnte damit im Rahmen des Möglichen sichergestellt werden, dass die Leistungen die naturgemäß durchwegs betagten Opfer nationalsozialistischen Unrechts so rasch als möglich erreichten.

Trotz dieser Bemühungen wird es nicht möglich sein, alle Zahlungen an Personen, die ihre Anträge fristgerecht eingereicht haben bis zum derzeit vorgesehenen Ende der Funktionsdauer des Fonds zu bewerkstelligen. Das hängt einerseits damit zusammen, dass sich erwartungsgemäß gegen Ende der Antragsfrist die Zahl der einlangenden Anträge doch noch einmal deutlich erhöht hat und dass sich die Erbringung von Leistungen an Personen, die nicht durch Partnerorganisationen erfasst sind, direkt durch den Fonds, in vielen Fällen als besonders schwierig und mühsam erwiesen haben.

Des weiteren wird es nach Aufarbeitung aller Anträge auch noch erforderlich sein, die Tätigkeit des Fonds ordnungsgemäß zu beenden, alle erforderlichen Abrechnungen und vorgesehenen Prüfungen sowohl des Österreichischen Versöhnungsfonds selbst als auch der Partnerorganisationen durchzuführen und das Büro aufzulösen. Diese Schritte können jedoch rechtlich einwandfrei nur während einer aufrechten Funktionsdauer des Fonds gesetzt werden.

Diese noch anstehenden Aufgaben lassen es unmöglich erscheinen, dass eine Beendigung der Funktions­dauer des Österreichischen Versöhnungsfonds, wie derzeit gesetzlich vorgesehen, mit Ende dieses Jahres tatsächlich erfolgen kann. Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die Funktionsdauer des Fonds ausschließlich für den Zweck der erforderlichen Abwicklungstätigkeiten und Auflösungs­maß­nahmen bis Endes 2005 verlängert. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen werden dadurch nicht erneut eröffnet.

Um zu verhindern, dass sich die Frist zur Entscheidung über die Verwendung der dem Fonds ver­bleibenden Restmittel durch das Kuratorium des Versöhnungsfonds ebenfalls bis Ende nächsten Jahres ver­­längert, was der derzeit geltenden Rechtslage entspricht, wird dem Kuratorium ausdrücklich eine Frist bis 31. Dezember 2004 gesetzt, bis zu der diese Entscheidung über die Restmittel zu erfolgen hat.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004  mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 07 20

Josef Saller      Herwig Hösele

       Berichterstatter           Vorsitzender