7092 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 7.
Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz
1967 geändert wird
Die praxisorientierte Ausrichtung neuer
Lehrpläne an den Schulen hat eine Erweiterung des „Schulweges“ im Bereich der
Schulfahrtbeihilfe notwendig gemacht, um den Lastenausgleich im Interesse der
Familien und die Chancengleichheit für die Jugendlichen beim Zugang zu den
Ausbildungsmöglichkeiten mit Mitteln des Familienlastenausgleichs zu
verbessern.
Die Vielzahl an Praktika wie bei den
Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, im Bereich der verschiedenen höheren technischen
Lehranstalten, im Bereich von Hotelfachschulen, Gartenbaufachschulen, von land-
und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie im Bereich diverser anderer
berufsbildender Fachschulen oder Schulen mit Sonderausbildungsformen machen es
aber unmöglich, alle Fahrten zu den Praktika in die Begünstigung einer
Fahrtenbeihilfe einzubeziehen.
Unter Berücksichtigung einer vollziehbaren
Regelung wird nun der „Schulweg“ für Fahrten zu verpflichtenden Praktika
erweitert, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden und mittels eines
Praktikantenvertrages der Schule nachzuweisen sind. Diese Erweiterung
begünstigt alle SchülerInnen, die eine lehrplanmäßige praktische Ausbildung
außerhalb des Schulstandortes über einen Zeitraum von grundsätzlich vier Wochen
bis zu einem Schuljahr zu absolvieren haben. Außerdem wird der Schulbegriff für
den medizinisch-technischen Fachbereich und die Gesundheits- und
Krankenpflegeschulen auf die praktische Ausbildung ausgedehnt.
Für die praktische Ausbildung an
Krankenanstalten, die sich nicht am Standort der Schulen befinden, und für
sämtliche vom Schulstandort dislozierten Einrichtungen für die praktische
Ausbildung wird somit eine Fahrtenbeihilfe möglich sein.
Durch die Gewährung einer Fahrtenbeihilfe
für die verpflichtenden Praktika soll die Wahlmöglichkeit für Praxisplätze
erleichtert und durch mehr Mobilität auch bessere Ausbildungsmöglichkeiten
erreicht werden. Damit sind nur mehr Praktika, die an einzelnen Tagen in der
Unterrichtszeit stattfinden, von der Begünstigung einer Fahrtenbeihilfe
ausgenommen. Diese Praktika können von den Schulen leichter organisiert werden,
sodass diese Praktika mit günstigen Aufzahlungsmodellen zur
SchülerInnenfreifahrt, die auch für alle privaten Fahrten genutzt werden
können, erreichbar sind.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli
2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden
Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 07 20
Mag. Susanne
Neuwirth Roswitha
Bachner
Berichterstatterin Vorsitzende