7093 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 9.
Juli 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem
Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Mit dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates wird ein völkerrechtlicher Rahmen für eine gegenseitige
Hilfeleistung mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen geschaffen.
Das Abkommen regelt die ständige und enge
Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Vorbeugung möglicher und Bekämpfung
eingetretener Katastrophen oder schwerer Unglücksfälle, insbesondere durch die
Festlegung von Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von
Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von
Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den
grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die
Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen
Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur
Vorbereitung auf den Ernstfall.
Da der vorliegende Staatsvertrag
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf
er der Zustimmung des Bundesrates
gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG. Die in dessen Artikel 3 Absatz 1
und Artikel 8 Absatz 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind zudem
verfassungsändernd und bedürfen daher gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in
Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG ebenfalls der Zustimmung des
Bundesrates.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. den
im Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 und 2 enthaltenen
verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 B‑VG in Verbindung
mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 07
20
Sissy Roth-Halvax Hans Ager
Berichterstatterin Vorsitzender