7094 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 9.
Juli 2004 betreffend Beendigung des Übereinkommens über die gegenseitige
Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen
Der
vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass
aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und des Abkommens
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen sowie aufgrund der
innerhalb der Europäischen Union geltenden Regelungen zur gegenseitigen
Anerkennung von Konformitätsnachweisen das Übereinkommen über die gegenseitige
Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen samt Protokoll
und Sektoralübereinkommen gegenstandslos geworden ist.
Da der gegenständliche Staatsvertrag
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf
er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die
in dessen Art. 2 Abs. 3.1 bis 3.4, Art. 6 Abs. 2 bis 4,
Art. 8, Art. 9 Abs. 1,2 und 4, Art. 10 Abs. 4
enthaltenen Bestimmungen sind zudem verfassungsändernd und bedürfen daher gemäß
Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG ebenfalls der
Zustimmung des Bundesrates.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG zur Überführung des
Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. den
im Art. 2 Abs. 3.1 bis 3.4, Art. 6 Abs. 2 bis 4,
Art. 8, Art. 9 Abs. 1,2 und 4, Art. 10 Abs. 4
enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG in
Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu
erteilen.
Wien, 2004 07
20
Sissy Roth-Halvax Hans Ager
Berichterstatterin Vorsitzender