7094 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend Beendigung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen sowie aufgrund der innerhalb der Europäischen Union geltenden Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsnachweisen das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen samt Protokoll und Sektoralübereinkommen gegenstandslos geworden ist.

Da der gegenständliche Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die in dessen Art. 2 Abs. 3.1 bis 3.4, Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 1,2 und 4, Art. 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen sind zudem verfassungsändernd und bedürfen daher gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.             den im Art. 2 Abs. 3.1 bis 3.4, Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 1,2 und 4, Art. 10 Abs. 4 enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2004 07 20

Sissy Roth-Halvax Hans Ager

    Berichterstatterin           Vorsitzender