7096 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 9.
Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen
Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals,
der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im
Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17
Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur
Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der
Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur
Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) samt Erklärungen
Das gegenständliche Übereinkommen, das
insbesondere die Rechtsstellung des betroffenen Militär- und Zivilpersonals
sowie der betroffenen Hauptquartiere und Truppen regelt, hat gesetzändernden
bzw. gesetzesergänzenden Charakter, enthält aber keine verfassungsändernden
oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da durch dieses Übereinkommen
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden,
bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter
Satz B-VG.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG zur Überführung des
Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der
Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Art. 49 Abs. 2
B-VG die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen,
italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen
Sprachfassungen dadurch
kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 07
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Sissy Roth-Halvax Hans Ager
Berichterstatterin Vorsitzender