7097 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden, von ihm genutzten oder betriebenen Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals seiner Einsatzkräfte im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union

Das gegenständliche Übereinkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass das EU-Truppenstatut einen gegenseitigen Anspruchsverzicht der EU Mitgliedstaaten im Fall von Schäden bei EU Krisenbewältigungsoperationen vorsieht. Dieser Anspruchsverzicht gilt wie das EU-Truppenstatut selbst ausschließlich im Mutterland der Mitgliedstaaten und nicht in Drittstaaten, in denen EU Kriseneinsätze stattfinden können, oder auf der Hohen See.

Mit dem gegenständlichen Übereinkommen wird ein System des gegenseitigen Anspruchsverzichts für Schäden bei EU Einsätzen der Krisenbewältigung außerhalb der Mitgliedstaaten, das jenem des EU-Truppenstatuts nachgebildet ist, geschaffen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung in Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2004 07 20

Sissy Roth-Halvax Hans Ager

    Berichterstatterin           Vorsitzender