7098 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 9.
Juli 2004 betreffend einen Beschluss der im Rat der Europäischen Union
vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die
Vorrechte und Immunitäten von ATHENA
Der
vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass ATHENA
mit Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 als ein Mechanismus
zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der
Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen
eingerichtet wurde. Da das „Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Gemeinschaften“ auf ATHENA nicht anwendbar ist, müssen die
erforderlichen Privilegien und Immunitäten durch einen eigenen Rechtsakt geregelt werden.
Der
Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen
der Mitgliedstaaten betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter, enthält aber keine
verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da durch diesen
Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder
geregelt werden, bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Dem
Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden
Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art.
50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche
Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der
Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die dänischen,
englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen,
niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur
öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für auswärtige
Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 07
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Sissy Roth-Halvax Hans Ager
Berichterstatterin Vorsitzender