7110 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7.
Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001
geändert wird
Ziel des vorliegenden Beschlusses des
Nationalrates ist es, im Bereich der Zulassung und Aufsicht Anpassungen
vorzunehmen, die sich aus den Erfahrungen des laufenden Vollzuges des
Umweltmanagementgesetzes ergeben haben, und die künftig für mehr Klarheit und
Rechtssicherheit sorgen sollen. Auf Basis der Erkenntnisse der Vollzugspraxis
soll insbesondere das Zulassungsverfahren optimiert werden, um eine hohe
Qualität der Umweltbegutachtungen in Österreich zu gewährleisten. Entsprechende
Klarstellungen finden sich bereits in den Begriffsbestimmungen, die gemeinsam
mit der Zielbestimmung in einen eigenen Abschnitt I integriert wurden. Im
Bereich des Nachweises der Fachkunde von Umweltgutachtern wird im vorliegenden
Beschluss des Nationalrates deutlicher zwischen den allgemeinen Voraussetzungen
für eine Qualifikation als leitender Umweltgutachter, Umwelteinzelgutachter
oder Teammitglied und den branchenspezifischen Fachkenntnissen (sektoriellen
Kenntnissen) unterschieden. Mit allgemeinen Zulassungsanforderungen sind jene
gemeint, die die grundlegende Fachkunde eines leitenden Umweltgutachters,
Umwelteinzelgutachters oder eines Teammitgliedes betreffen. Diese legen den Maßstab
dafür fest, ob eine Zulassung möglich ist, und betreffen die schulische oder
universitäre Ausbildung sowie einschlägige berufliche Kenntnisse und
Erfahrungen. Die branchenbezogenen Zulassungsanforderungen legen fest, welche
speziellen technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Kenntnisse ein
Umweltgutachter aufweisen muss, um in einem bestimmten Sektor (Branche) tätig
werden zu dürfen. Laut der EMAS-Verordnung (Anhang V 5.2.2) ist die Tätigkeit
von Umweltgutachtern auf den jeweiligen Zulassungsumfang in Abhängigkeit von
der entsprechenden fachlichen Qualifikation zu beschränken. Gleichartige
Bestimmungen finden sich auch im bisherigen Umweltmanagementgesetz, allerdings
ist die Unterscheidung zwischen den allgemeinen und sektorspezifischen
Kenntnissen nicht ausreichend transparent.
Die Möglichkeit des Nachweises
einschlägiger beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen soll sowohl für leitende
Umweltgutachter, Umwelteinzelgutachter als auch für Teammitglieder erweitert
werden. Leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter können ihre
praktischen Qualifikationen neben praktischen Tätigkeiten aus der
Umweltbegutachtung oder Umweltbetriebsprüfung gemäß EMAS-V nunmehr auch durch
gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten nachweisen. Als gleichwertig
in diesem Sinne angesehen werden kann beispielsweise die Prüfung und
Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes
und die Verifizierung und Validierung von Projekt Design Dokumenten
hinsichtlich Joint Implementation Projekten.
Teammitglieder sollen ihre praktische
Qualifikation in einem bestimmten Ausmaß auch in Form von begleitenden
Tätigkeiten bei EMAS-Begutachtungen („Traineeship“) nachweisen können. Dies
entspricht der Praxis einer Weiterqualifizierung innerhalb von
Umweltgutachterorganisationen und soll Mitgliedern von
Umweltgutachterorganisationen, die ausschließlich Prüftätigkeiten und keine
Beratungen durchführen, eine Weiterqualifikation ermöglichen.
Weiters wird eine Gleichstellung von
leitenden Umweltgutachtern und Teammitgliedern hinsichtlich der erforderlichen
Berufspraxis vorgenommen.
Schließlich kann zum Nachweis der
branchenspezifischen Kenntnisse eine mündliche Prüfung abgelegt werden, wodurch
eine weitere Flexibilisierung des Zulassungssystems gewährleistet wird.
Mit dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates wird unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis von
Umweltgutachtern hinsichtlich der Prüfung und Validierung von
Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes sowie zur
Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten (PDD) erweitert.
Dies vor dem Hintergrund, dass Umweltgutachter aufgrund ihrer speziellen
Fachkenntnisse und Erfahrungen als qualifiziert für die Prüfung von
Emissionsmeldungen und Projekt Design Dokumenten anzusehen sind. Auch der
europäische Gesetzgeber trägt diesem Umstand Rechnung. In einem Vorschlag für
eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in
der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls
wird u.a. in Anhang V auf den Umweltgutachter gemäß EMAS-Verordnung bezüglich
der Begutachtung von Projektmaßnahmen zur gemeinsamen Umsetzung innerhalb der
Gemeinschaft verwiesen.
Demgegenüber werden die Aufsichtsmaßnahmen
erweitert, um zu gewährleisten, dass Umweltgutachter ihre Tätigkeit mit
höchster Sorgfalt ausüben und ihre Fachkunde wie insbesondere ihre sektoriellen
Kenntnisse ständig überprüfen und verbessern. So soll künftig die Einschränkung
sowie die vorübergehende Aufhebung oder der Widerruf der Zulassung auf Grund
der Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen entsprechender
sektorieller Kenntnisse möglich sein. Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der
Aufsicht festgestellt wird, dass die Fachkunde bzw. die sektoriellen Kenntnisse
nicht mehr gewährleistet sind.
Im Bereich des III. Abschnitts werden
Anpassungen vorgenommen, die sich seit Inkrafttreten des Umweltmanagementgesetzes
aus der Praxis heraus als opportun erwiesen haben und neben klareren Formulierungen
zu einer Straffung und Vereinfachung der Verfahren zur Eintragung,
Verweigerung, Streichung oder Aussetzung der Eintragung von Organisationen führen sollen.
Die Entwicklung von EMAS in Österreich hat
es mit sich gebracht, dass eine nicht unbeträchtliche Fluktuation bei der
Teilnahme von Organisationen am Gemeinschaftssystem besteht. Diese soll
einerseits durch eine weitere Attraktivierung von EMAS verringert werden,
andererseits soll der sich mit der Aussetzung oder Streichung von
Organisationen ergebende Verwaltungsaufwand reduziert werden.
Derzeit besteht
keine gesetzliche Regelung, wenn ein Unternehmen von sich aus aus dem
EMAS-System ausscheiden oder aussetzen will. Nunmehr soll eine gesetzliche
Frist für ein freiwilliges Aussetzen der Registrierung festgelegt werden. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen soll im Falle des freiwilligen Verzichts
lediglich ein formloses Schreiben an das Unternehmen, in dem über die
Streichung informiert wird, gerichtet sowie die für den Umweltschutz
zuständigen Behörden davon in Kenntnis gesetzt werden.
Weiters wird die Möglichkeit eröffnet, dass
auch andere als EMAS validierte Organisationen in nationalen Verzeichnissen
registriert werden können. Voraussetzung für eine Registrierung in diesen
offiziellen Verzeichnissen ist die Anwendung nachhaltiger Umweltmanagementsysteme.
Mit einer diesbezüglichen Verordnung sollen künftig entsprechende
Umweltmanagementsysteme identifiziert beziehungsweise Kriterien für die
Registrierung festgelegt werden, die wiederum die Grundlage für die
Inanspruchnahme von Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV im
Rahmen dieses Gesetzes darstellt. Bezüglich der Inanspruchnahme von Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen ist
davon auszugehen, dass gleichwertige Maßnahmen zur Privilegierung nur für
gleichwertige Leistungen von Umweltmanagementsystemen zuerkannt werden sollen.
Mit den Änderungen zu Abschnitt IV
betreffend Verwaltungsvereinfachungen wird die prinzipielle Absicht verfolgt,
das diesbezügliche Instrumentarium zu erweitern und weiterzuentwickeln, wobei
wiederum die bisherigen Erfahrungen aus dem Vollzug des
Umweltmanagementgesetzes maßgeblich sind.
Der Umweltausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 07 22
Christine
Fröhlich Karl
Boden
Berichterstatterin Vorsitzender