7110 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird

Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist es, im Bereich der Zulassung und Aufsicht Anpassungen vorzunehmen, die sich aus den Erfahrungen des laufenden Vollzuges des Umweltmanagementgesetzes ergeben haben, und die künftig für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen sollen. Auf Basis der Erkenntnisse der Vollzugspraxis soll insbesondere das Zulassungsverfahren optimiert werden, um eine hohe Qualität der Umweltbegutachtungen in Österreich zu gewährleisten. Entsprechende Klarstellungen finden sich bereits in den Begriffsbestimmungen, die gemeinsam mit der Zielbestimmung in einen eigenen Abschnitt I integriert wurden. Im Bereich des Nachweises der Fachkunde von Umweltgutachtern wird im vorliegenden Beschluss des Nationalrates deutlicher zwischen den allgemeinen Voraussetzungen für eine Qualifikation als leitender Umweltgutachter, Umwelteinzelgutachter oder Teammitglied und den branchenspezifischen Fachkenntnissen (sektoriellen Kenntnissen) unterschieden. Mit allgemeinen Zulassungsanforderungen sind jene gemeint, die die grundlegende Fachkunde eines leitenden Umweltgutachters, Umwelteinzelgutachters oder eines Teammitgliedes betreffen. Diese legen den Maßstab dafür fest, ob eine Zulassung möglich ist, und betreffen die schulische oder universitäre Ausbildung sowie einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Die branchenbezogenen Zulassungsanforderungen legen fest, welche speziellen technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Kenntnisse ein Umweltgutachter aufweisen muss, um in einem bestimmten Sektor (Branche) tätig werden zu dürfen. Laut der EMAS-Verordnung (Anhang V 5.2.2) ist die Tätigkeit von Umweltgutachtern auf den jeweiligen Zulassungsumfang in Abhängigkeit von der entsprechenden fachlichen Qualifikation zu beschränken. Gleichartige Bestimmungen finden sich auch im bisherigen Umweltmanagementgesetz, allerdings ist die Unterscheidung zwischen den allgemeinen und sektorspezifischen Kenntnissen nicht ausreichend transparent.

Die Möglichkeit des Nachweises einschlägiger beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen soll sowohl für leitende Umweltgutachter, Umwelteinzelgutachter als auch für Teammitglieder erweitert werden. Leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter können ihre praktischen Qualifikationen neben praktischen Tätigkeiten aus der Umweltbegutachtung oder Umweltbetriebsprüfung gemäß EMAS-V nunmehr auch durch gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten nachweisen. Als gleichwertig in diesem Sinne angesehen werden kann beispielsweise die Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes und die Verifizierung und Validierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten.

Teammitglieder sollen ihre praktische Qualifikation in einem bestimmten Ausmaß auch in Form von begleitenden Tätigkeiten bei EMAS-Begutachtungen („Traineeship“) nachweisen können. Dies entspricht der Praxis einer Weiterqualifizierung innerhalb von Umweltgutachterorganisationen und soll Mitgliedern von Umweltgutachterorganisationen, die ausschließlich Prüftätigkeiten und keine Beratungen durchführen, eine Weiterqualifikation ermöglichen.

Weiters wird eine Gleichstellung von leitenden Umweltgutachtern und Teammitgliedern hinsichtlich der erforderlichen Berufspraxis vorgenommen.

Schließlich kann zum Nachweis der branchenspezifischen Kenntnisse eine mündliche Prüfung abgelegt werden, wodurch eine weitere Flexibilisierung des Zulassungssystems gewährleistet wird.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis von Umweltgutachtern hinsichtlich der Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten (PDD) erweitert. Dies vor dem Hintergrund, dass Umweltgutachter aufgrund ihrer speziellen Fachkenntnisse und Erfahrungen als qualifiziert für die Prüfung von Emissionsmeldungen und Projekt Design Dokumenten anzusehen sind. Auch der europäische Gesetzgeber trägt diesem Umstand Rechnung. In einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls wird u.a. in Anhang V auf den Umweltgutachter gemäß EMAS-Verordnung bezüglich der Begutachtung von Projektmaßnahmen zur gemeinsamen Umsetzung innerhalb der Gemeinschaft verwiesen.

Demgegenüber werden die Aufsichtsmaßnahmen erweitert, um zu gewährleisten, dass Umweltgutachter ihre Tätigkeit mit höchster Sorgfalt ausüben und ihre Fachkunde wie insbesondere ihre sektoriellen Kenntnisse ständig überprüfen und verbessern. So soll künftig die Einschränkung sowie die vorübergehende Aufhebung oder der Widerruf der Zulassung auf Grund der Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen entsprechender sektorieller Kenntnisse möglich sein. Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der Aufsicht festgestellt wird, dass die Fachkunde bzw. die sektoriellen Kenntnisse nicht mehr gewährleistet sind.

Im Bereich des III. Abschnitts werden Anpassungen vorgenommen, die sich seit Inkrafttreten des Umweltmanagementgesetzes aus der Praxis heraus als opportun erwiesen haben und neben klareren Formulierungen zu einer Straffung und Vereinfachung der Verfahren zur Eintragung, Verweigerung, Streichung oder Aussetzung der Eintragung von Organisationen  führen sollen.

Die Entwicklung von EMAS in Österreich hat es mit sich gebracht, dass eine nicht unbeträchtliche Fluktuation bei der Teilnahme von Organisationen am Gemeinschaftssystem besteht. Diese soll einerseits durch eine weitere Attraktivierung von EMAS verringert werden, andererseits soll der sich mit der Aussetzung oder Streichung von Organisationen ergebende Verwaltungsaufwand reduziert werden.

Derzeit besteht keine gesetzliche Regelung, wenn ein Unternehmen von sich aus aus dem EMAS-System ausscheiden oder aussetzen will. Nunmehr soll eine gesetzliche Frist für ein freiwilliges Aussetzen der Registrierung festgelegt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll im Falle des freiwilligen Verzichts lediglich ein formloses Schreiben an das Unternehmen, in dem über die Streichung informiert wird, gerichtet sowie die für den Umweltschutz zuständigen Behörden davon in Kenntnis gesetzt werden.

Weiters wird die Möglichkeit eröffnet, dass auch andere als EMAS validierte Organisationen in nationalen Verzeichnissen registriert werden können. Voraussetzung für eine Registrierung in diesen offiziellen Verzeichnissen ist die Anwendung nachhaltiger Umweltmanagementsysteme. Mit einer diesbezüglichen Verordnung sollen künftig entsprechende Umweltmanagementsysteme identifiziert beziehungsweise Kriterien für die Registrierung festgelegt werden, die wiederum die Grundlage für die Inanspruchnahme von Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV im Rahmen dieses Gesetzes darstellt. Bezüglich der Inanspruchnahme von Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass gleichwertige Maßnahmen zur Privilegierung nur für gleichwertige Leistungen von Umweltmanagementsystemen zuerkannt werden sollen.

Mit den Änderungen zu Abschnitt IV betreffend Verwaltungsvereinfachungen wird die prinzipielle Absicht verfolgt, das diesbezügliche Instrumentarium zu erweitern und weiterzuentwickeln, wobei wiederum die bisherigen Erfahrungen aus dem Vollzug des Umweltmanagementgesetzes maßgeblich sind.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 07 22

              Christine Fröhlich        Karl Boden

    Berichterstatterin           Vorsitzender