7112 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahntunnels auf der Brennerachse

Das Projekt des Brenner Basistunnels ist eines der prioritären europäischen Infrastrukturprojekte von gemeinschaftlichem Interesse, das insbesondere auch im Zuge der gegenwärtigen Revision der Leitlinien für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der darin enthaltenen neuen TEN-Prioritätenliste Berücksichtigung fand und ein Kernelement der Eisenbahnverbindung Berlin-Verona/Mailand-Bologna-Neapel-Messina darstellt.

Als juristische und institutionelle Grundlage für die weiteren Arbeiten in der bis 2006 dauernden Planungsphase (sogenannte „Phase II“) des Projektes Brenner Basistunnel bedarf es eines Staatsvertrages zwischen Österreich und Italien.

Gegenstand des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahntunnels auf der Brennerachse ist die Festlegung von Bedingungen für die Durchführung der Studien, Erkundungen, Untersuchungen und vorbereitenden Arbeiten sowie der Finanzierungsstudien zur Realisierung des gemeinsamen Teils des Brenner Basistunnels, die im Rahmen der Planungsphase (sogenannte „Phase II“) dieses Projektes durchzuführen sind. Ziel der Phase II, die innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden soll, ist die Erarbeitung eines bau- und genehmigungsreifen Projektes.

Das gegenständliche Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter, enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Inhaltes des Abkommens in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 07 20

Ewald Lindinger               Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter              Vorsitzende