7112 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und
Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 7.
Juli 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen
Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahntunnels auf der Brennerachse
Das Projekt des Brenner Basistunnels ist
eines der prioritären europäischen Infrastrukturprojekte von gemeinschaftlichem
Interesse, das insbesondere auch im Zuge der gegenwärtigen Revision der
Leitlinien für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der darin enthaltenen
neuen TEN-Prioritätenliste Berücksichtigung fand und ein Kernelement der
Eisenbahnverbindung Berlin-Verona/Mailand-Bologna-Neapel-Messina darstellt.
Als juristische und institutionelle
Grundlage für die weiteren Arbeiten in der bis 2006 dauernden Planungsphase
(sogenannte „Phase II“) des Projektes Brenner Basistunnel bedarf es eines
Staatsvertrages zwischen Österreich und Italien.
Gegenstand des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines
Eisenbahntunnels auf der Brennerachse ist die Festlegung von Bedingungen für
die Durchführung der Studien, Erkundungen, Untersuchungen und vorbereitenden
Arbeiten sowie der Finanzierungsstudien zur Realisierung des gemeinsamen Teils
des Brenner Basistunnels, die im Rahmen der Planungsphase (sogenannte „Phase
II“) dieses Projektes durchzuführen sind. Ziel der Phase II, die innerhalb von
drei Jahren abgeschlossen werden soll, ist die Erarbeitung eines bau- und
genehmigungsreifen Projektes.
Das gegenständliche Abkommen hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter, enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Abkommens die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung
des Inhaltes des Abkommens in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht
erforderlich.
Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es
keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation
und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 07 20
Ewald
Lindinger Elisabeth
Kerschbaum
Berichterstatter Vorsitzende