7120 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7.
Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags
über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der
Zollverwaltungen samt Erklärungen
Neue und veränderte Erscheinungsformen der
gewerblich-organisierten Kriminalität im Warenverkehr sowohl innerhalb
der Europäischen Union als auch mit Drittstaaten erfordern die Schaffung
zeitgemäßer Rechtsgrundlagen auf europäischer Ebene, um das den jeweils
zuständigen Zoll- und Polizeiverwaltungen auch in ihrer Eigenschaft als
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehende Instrumentarium zur
Verhinderung, Ermittlung und Aufklärung von Straftaten im Bereich der
organisierten Zoll-, Drogen- und Geldwäschekriminalität zu verbessern und neu
zu gestalten.
Das gegenständliche Übereinkommen sieht
eine umfassende Zusammenarbeit der EU-Zollverwaltungen vor, die sich auch auf
Nacheile, grenzüberschreitende Observation, kontrollierte Lieferung, verdeckte
Ermittlungen und Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams erstrecken kann. Damit
soll die Verhinderung, Ermittlung, Verfolgung und Ahndung schwerer Verstöße
gegen Zollvorschriften im weitesten Sinn im Wege der Zusammenarbeit der
Zollverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten unterstützt, die Unterschiede bei den
nationalen Behördenzuständigkeiten innerhalb der Mitgliedstaaten überbrückt und
für den gesamten Warenverkehr ein EU-weiter Informationsaustausch ermöglicht
werden.
Ausgenommen bleiben jedoch vor allem die
Amtshilfe zur Einbringung von Abgaben (Vollstreckungshilfe) sowie die
justizielle Rechtshilfe.
Der vorliegende Staatsvertrag ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend; er enthält keine verfassungsändernden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich,
da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 07 20
Helmut
Wiesenegg Johann
Kraml
Berichterstatter Vorsitzender