7120 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegen­seitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen

Neue und veränderte Erscheinungsformen der gewerblich-organisierten Kriminalität im Warenverkehr sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch mit Drittstaaten erfordern die Schaffung zeitgemäßer Rechtsgrundlagen auf europäischer Ebene, um das den jeweils zuständigen Zoll- und Polizeiverwaltungen auch in ihrer Eigenschaft als Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Verhinderung, Ermittlung und Aufklärung von Straftaten im Bereich der organisierten Zoll-, Drogen- und Geldwäschekriminalität zu verbessern und neu zu gestalten.

Das gegenständliche Übereinkommen sieht eine umfassende Zusammenarbeit der EU-Zollverwaltungen vor, die sich auch auf Nacheile, grenzüberschreitende Observation, kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlun­gen und Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams erstrecken kann. Damit soll die Verhinderung, Ermittlung, Verfolgung und Ahndung schwerer Verstöße gegen Zollvorschriften im weitesten Sinn im Wege der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten unterstützt, die Unterschiede bei den nationalen Behördenzuständigkeiten innerhalb der Mitgliedstaaten überbrückt und für den gesamten Warenverkehr ein EU-weiter Informationsaustausch ermöglicht werden.

Ausgenommen bleiben jedoch vor allem die Amtshilfe zur Einbringung von Abgaben (Vollstreckungs­hilfe) sowie die justizielle Rechtshilfe.

Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend; er enthält keine verfassungs­ändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 07 20

                   Helmut Wiesenegg      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender