7121 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7.
Juli 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den
Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen samt Protokoll
Die steuerlichen Beziehungen zwischen der
Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten werden
gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler
Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen
macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.
Das vorliegende Abkommen orientiert sich
inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und
mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben und hat zum Ziel, die
auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und
Mexikos bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der
internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise zu beseitigen.
Der vorliegende Staatsvertrag ist
gesetzändernd; er hat nicht politischen Charakter und enthält weder
verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen.
Da auch Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des
Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der
Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von
besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung
des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben;
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 07 20
Günther
Prutsch Johann
Kraml
Berichterstatter Vorsitzender