7122 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungs­gesetz und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden

Die Mindestsummen für die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen sind in Österreich im Vergleich zum europäischen Durchschnitt relativ niedrig.

Bei folgenschweren Unfällen ist nicht sichergestellt, dass für alle Schäden Versicherungsdeckung besteht, was aus der Sicht sowohl der Verkehrsopfer als auch der Lenker und Halter von Fahrzeugen äußerst problematisch sein kann. Ist die Schadensumme höher als die Deckung der Haftpflichtversicherung, so tragen das Verkehrsopfer oder seine Angehörigen das Risiko, nicht den Ersatz des gesamten Schadens zu erhalten, wenn der Schädiger den die Deckungssumme übersteigenden Schadensbetrag nicht aufbringen kann. Diese Situation ist auch für den Ersatzpflichtigen selbst (also in der Regel den Lenker oder Halter des Fahrzeugs) äußerst problematisch, da er damit rechnen muss, auf lange Zeit oder vielleicht gar lebenslang für die Abdeckung (zumindest eines Teiles) des höheren Schadens in Anspruch genommen zu werden. Das Schadenereignis kann also auch für ihn durchaus existenzbedrohende Folgen haben.

Zudem bereitet die Prämien­anpassung aufgrund der geltenden Rechtslage sowohl den Versicherungs­nehmern als auch den Haftpflichtversicherern Probleme.

Für den Transport gefährlicher Güter mit gewöhnlichen Kraftfahrzeugen ist derzeit eine (auf die Dauer dieses Transports beschränkte) Erhöhung der Mindestversicherungssumme vorgesehen. Diese Regelung ist praxisfremd, sie ist den wenigsten Lenkern und Haltern bekannt und wird daher häufig aus Unwissenheit nicht beachtet.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird das Schutzniveau in der Kraftfahrzeug-Haft­pflicht­versicherung durch eine deutliche Anhebung (etwa Verdreifachung) der Mindestversicherungs­summen des KHVG 1994 erhöht. Parallel dazu werden die Haftungshöchstbeträge des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes und weiterer Haftpflichtgesetze um den selben Faktor (2,752) angehoben.

Weiters werden die besonderen Vorgaben für Prämienanpassungsklauseln in der Kraftfahrzeug-Haft­pflichtversicherung modifiziert und die Vorschriften über die Versicherung von Gefahrgut­transporten praxisgerechter gefasst. Der Versicherer wird ermächtigt, Prämienänderungen an Hand der Entwicklung eines Verbraucherpreisindex vorzunehmen.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 07 20

Günther Prutsch      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender