7122 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7.
Juli 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz
und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden
Die Mindestsummen für die
Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen sind in Österreich im Vergleich zum
europäischen Durchschnitt relativ niedrig.
Bei folgenschweren Unfällen ist nicht
sichergestellt, dass für alle Schäden Versicherungsdeckung besteht, was aus der
Sicht sowohl der Verkehrsopfer als auch der Lenker und Halter von Fahrzeugen
äußerst problematisch sein kann. Ist die Schadensumme höher als die Deckung der
Haftpflichtversicherung, so tragen das Verkehrsopfer oder seine Angehörigen das
Risiko, nicht den Ersatz des gesamten Schadens zu erhalten, wenn der Schädiger
den die Deckungssumme übersteigenden Schadensbetrag nicht aufbringen kann.
Diese Situation ist auch für den Ersatzpflichtigen selbst (also in der Regel
den Lenker oder Halter des Fahrzeugs) äußerst problematisch, da er damit
rechnen muss, auf lange Zeit oder vielleicht gar lebenslang für die Abdeckung
(zumindest eines Teiles) des höheren Schadens in Anspruch genommen zu werden.
Das Schadenereignis kann also auch für ihn durchaus existenzbedrohende Folgen
haben.
Zudem bereitet die Prämienanpassung
aufgrund der geltenden Rechtslage sowohl den Versicherungsnehmern als auch den
Haftpflichtversicherern Probleme.
Für den Transport gefährlicher Güter mit gewöhnlichen
Kraftfahrzeugen ist derzeit eine (auf die Dauer dieses Transports beschränkte)
Erhöhung der Mindestversicherungssumme vorgesehen. Diese Regelung ist
praxisfremd, sie ist den wenigsten Lenkern und Haltern bekannt und wird daher
häufig aus Unwissenheit nicht beachtet.
Mit dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates wird das Schutzniveau in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
durch eine deutliche Anhebung (etwa Verdreifachung) der Mindestversicherungssummen
des KHVG 1994 erhöht. Parallel dazu werden die Haftungshöchstbeträge des
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes und weiterer Haftpflichtgesetze
um den selben Faktor (2,752) angehoben.
Weiters werden die besonderen Vorgaben für
Prämienanpassungsklauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
modifiziert und die Vorschriften über die Versicherung von Gefahrguttransporten
praxisgerechter gefasst. Der Versicherer wird ermächtigt, Prämienänderungen an
Hand der Entwicklung eines Verbraucherpreisindex vorzunehmen.
Der Finanzausschuss stellt nach
Beratung der Vorlage am 20. Juli 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 07 20
Günther
Prutsch Johann
Kraml
Berichterstatter Vorsitzender