7132 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2004 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 in Artikel 26 Absatz 3 vorsieht , dass die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen können. Im Verhältnis zwischen Staaten mit hoch entwickelten Beziehungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und mit ähnlichen Rechtssystemen erweist sich das Übereinkommen oft als unnötig formalistisch und schwerfällig. Sein Anwendungsbereich ist auf Rechtshilfe für strafbare Handlungen beschränkt, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind. Zustellungen im Postweg sind ausgeschlossen. Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen bedürfen zumeist kostspieliger Übersetzungen. Der Geschäftsweg hat über die Justizministerien zu laufen; der direkte Schriftverkehr zwischen den agierenden Justizbehörden, also den Gerichten und Staatsanwaltschaften, ist nicht vorgesehen.

Wesentliches Ziel dieses Zusatzvertrags ist daher die Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs. Die Rechtshilfe wird auch auf strafbare Handlungen ausgedehnt, die in einem der beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit des Gerichts und im anderen Vertragsstaat in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen. Übersetzungen müssen nur mehr in den im Vertrag selbst vorgesehenen Fällen angeschlossen werden; der direkte Schriftverkehr zwischen den für die Verfahrensführung zuständigen Justizbehörden wird zugelassen, Zustellungen im Postweg werden ermöglicht.

Der Rechtshilfeverkehr wird im beschriebenen Umfang ausgedehnt. Der unmittelbare Verkehr zwischen den österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den polnischen Gerichten und Staatsanwaltschaften andererseits wird eingeführt. Auch Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den Staatsanwaltschaften gestellt. Die Zustellung von Schriftstücken kann im Weg der Post erfolgen. Die Ausfolgung von Gegenständen an den Geschädigten wird erleichtert. Übersetzungen sind nur mehr in den im Vertrag selbst vorgesehenen Fällen (hauptsächlich bei zuzustellenden Schriftstücken, wenn der Empfänger zur Annahme unübersetzter Dokumente nicht bereit ist) erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 11 03

Johanna Auer    Johann Giefing

    Berichterstatterin           Vorsitzender