7134 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Oktober 2004
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die
Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das
Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Bundesgesetz zur
Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die
Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, das Grundbuchsumstellungsgesetz,
das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche
Einbringungsgesetz 1962, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2004)
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt folgendem Umstand Rechnung:
1. Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 legt fest, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Darüber hinaus sind Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungsrechte vorgesehen. Die Geltendmachung dieser Rechte im Bereich der Gerichtsbarkeit ist teilweise ungeregelt bzw. verweisen einzelne Bestimmungen noch auf das Datenschutzgesetz aus 1978. Mit dem gegenständlichen Beschluss sollen nun die die Justiz betreffenden Gesetze an die Vorgaben des Datenschutzgesetzes 2000 angepasst und ein Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung durch Organe der Gerichtsbarkeit geschaffen werden.
2.
Die RL 2003/8/EG
des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen soll
in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug eine angemessene
Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) für alle Unionsbürger (unabhängig von
deren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der EU) und für Drittstaaten-Angehörige,
die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, gewährleisten und Schwierigkeiten, die
auf Grund des grenzüberschreitenden Bezugs einer Streitsache entstehen können,
reduzieren. Diese Richtlinie ist bis 30. November 2004 ins österreichische Recht
umzusetzen.
3.
Die Jurisdiktionsnorm
ermöglicht durch die Festlegung fiktiver Mindeststreitwerte die Führung von
sogenannten „Musterprozessen“ durch die in § 29 KSchG genannten Verbände
zur Abklärung der materiellrechtlichen Rechtslage im Interesse breiter
Bevölkerungskreise. Derzeit können nur Geldforderungen Gegenstand solcher
Verfahren sein, nicht jedoch Ansprüche anderer Art. Auch für diese ist
aber die Abklärung der Rechtslage sinnvoll. In Hinkunft sollen daher auch
Musterprozesse für abtretbare Ansprüche jedweder Art ermöglicht werden.
4. Darüber hinaus enthält der vorliegende Beschluss dem technischen Fortschritt Rechnung tragende Regelungen zur Führung der gerichtsinternen Register und Einsichtnahme in diese, Ermöglichung der Einvernahme von Zeugen und Parteien mittels Videotechnologie, eine Zuständigkeitsvorschrift für Klagen aus einer dem CMR unterliegenden Beförderung sowie weitere Änderungen von Justizgesetzen.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 11 03
Mag. Susanne Neuwirth Johann Giefing
Berichterstatterin Vorsitzender