7139 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Beschluss
des Nationalrates vom 13. Oktober 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Gentechnikgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden
Mittels
Mahnschreiben hat die Europäische Kommission gegen eine Reihe von
Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich, ein Vertragsverletzungsverfahren
wegen Nichtumsetzung der neuen Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG eingeleitet.
Im Juli 2003 hat die Kommission angekündigt, die zweite Phase dieses Verfahrens
zu überspringen und Klage beim EuGH einzubringen. Seit September 2003 liegt
diese Klage vor.
In den meisten
Mitgliedstaaten wurde die Richtlinie vor allem deshalb nicht rechtzeitig
umgesetzt, da man, abgesehen von den gegebenen Akzeptanzproblemen der
Gentechnik in großen Teilen Europas, auch die weiteren von der Kommission in
Aussicht gestellten Verordnungen über die Rückverfolgbarkeit von GVO und deren
Kennzeichnung sowie über die neuen Zulassungsvorschriften für gentechnisch
veränderte Lebens- und Futtermittel abwarten wollte. Diese Verordnungen sowie
eine weitere Verordnung zur Durchführung des Cartagena-Protokolls über die
biologische Sicherheit wurden nach langen Beratungen im Herbst 2003 beschlossen und sind ab 18. April 2004
anzuwenden.
Hauptziel des
gegenständlichen Gesetzesbeschlusses ist daher die vollständige Umsetzung der
Richtlinie über die absichtliche Freisetzung (und das Inverkehrbringen)
genetisch veränderter Organismen in die Umwelt. Wesentliche Inhalte dieser die
alte Richtlinie 90/220/EWG ablösenden Richtlinie sind:
‑ erstmalige
Festlegung von einheitlichen Kriterien für die Risikobewertung bei
Freisetzungen und Inverkehrbringen von GVO unter besonderer Berücksichtigung
auch langfristiger und akkumulierter Umweltauswirkungen
‑ Befristung
der Zulassung auf längstens 10 Jahre (gilt grundsätzlich auch für
Verlängerungen der Zulassung) und Festlegung konkreter Fristen für die
einzelnen Verfahrensschritte im EU-weiten Zulassungsverfahren für das
Inverkehrbringen von GVO
‑ Überprüfung
auch bestehender Zulassungen
‑ eindeutige
Kennzeichnung und Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit
‑ Verpflichtende
Überwachung (Monitoring) von in Verkehr gebrachten Produkten
‑ Registerführung
über die Orte der Freisetzungen und des kommerziellen Anbaus von GVO-Pflanzen
zur Erleichterung der Überwachung
‑ Festlegung
spezifischer Anwendungsbestimmungen in der Genehmigung zum Inverkehrbringen,
insbesondere auch unter Berücksichtigung gegebener ökologischer Bedingungen
‑ schrittweise
Entfernung bedenklicher Antibiotikaresistenzmarker in GVO-Produkten bis 31.
Dezember 2004 (für Freisetzungen zu Forschungszwecken bis Ende 2008)
‑ verbesserte Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Gesundheitsausschuss
stellt nach Beratung der Vorlage am 3. November 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 11 03
Michaela
Gansterer Martina Diesner-Wais
Berichterstatterin Vorsitzende