7150 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. November 2004
betreffend ein Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung
Österreich ist
noch nicht Partei eines Übereinkommens, das die Stärkung von Informations- und
Beteiligungsrechten in Umweltangelegenheiten zum Ziel hat. Österreich hat das
Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen,
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten anlässlich der 4. pan-europäischen
Umweltministerkonferenz „Umwelt für Europa“ am 25. Juni 1998 unterzeichnet,
aber bisher noch nicht ratifiziert.
Das Übereinkommen
hat zum Ziel, den Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung der
Öffentlichkeit an umweltrelevanten Verfahren und die Rechtsdurchsetzung in
Umweltangelegenheiten zu stärken und damit einen Beitrag zum Schutz der Umwelt
und zur Verbesserung der Umweltqualität zu leisten.
Dieses
Übereinkommen regelt daher den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
und enthält Bestimmungen über die aktive Verbreitung von Umweltinformationen.
Es regelt des Weiteren die Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten
umweltrelevanten Entscheidungen sowie an der Vorbereitung von Plänen,
Programmen, Politiken und Rechtsnormen mit Umweltbezug. Schließlich enthält es
Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung in Umweltangelegenheiten, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Umweltinformationszugang und der
Öffentlichkeitsbeteiligung.
Da die Umsetzung
des Übereinkommens in Österreich im Wesentlichen auf Basis bereits in Kraft
getretener EU-Richtlinien erfolgt, ergeben sich unmittelbar durch die
Ratifizierung keine finanziellen Auswirkungen. Die regulären Kosten für das
Sekretariat des Übereinkommens werden aus dem UN-ECE-Budget abgedeckt.
Zusätzliche Aktivitäten, die von der Vertragsparteienkonferenz im Rahmen des
Arbeitsprogramms beschlossen werden, müssen durch freiwillige Beiträge
finanziert werden. Über deren Umfang wäre nach Maßgabe der Erfordernisse und
budgetären Möglichkeiten zu beschließen.
Das
gegenständliche Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden
Charakter. Es enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Die Zustimmung des Bundesrats gemäß
Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch
Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder betreffen.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass dessen französische und russische Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. November 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 11 23
Werner Stadler Karl Boden
Berichterstatter Vorsitzender