7150 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. November 2004 betreffend ein Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung

Österreich ist noch nicht Partei eines Übereinkommens, das die Stärkung von Informations- und Beteiligungsrechten in Umweltangelegenheiten zum Ziel hat. Österreich hat das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten anlässlich der 4. pan-europäischen Umweltministerkonferenz „Umwelt für Europa“ am 25. Juni 1998 unterzeichnet, aber bisher noch nicht ratifiziert.

Das Übereinkommen hat zum Ziel, den Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Verfahren und die Rechtsdurchsetzung in Umweltangelegenheiten zu stärken und damit einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Umweltqualität zu leisten.

Dieses Übereinkommen regelt daher den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und enthält Bestimmungen über die aktive Verbreitung von Umweltinformationen. Es regelt des Weiteren die Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltrelevanten Entscheidungen sowie an der Vorbereitung von Plänen, Programmen, Politiken und Rechtsnormen mit Umweltbezug. Schließlich enthält es Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung in Umweltangelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Umweltinformationszugang und der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Da die Umsetzung des Übereinkommens in Österreich im Wesentlichen auf Basis bereits in Kraft getretener EU-Richtlinien erfolgt, ergeben sich unmittelbar durch die Ratifizierung keine finanziellen Auswirkungen. Die regulären Kosten für das Sekretariat des Übereinkommens werden aus dem UN-ECE-Budget abgedeckt. Zusätzliche Aktivitäten, die von der Vertragsparteienkonferenz im Rahmen des Arbeitsprogramms beschlossen werden, müssen durch freiwillige Beiträge finanziert werden. Über deren Umfang wäre nach Maßgabe der Erfordernisse und budgetären Möglichkeiten zu beschließen.

Das gegenständliche Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Die Zustimmung des Bundesrats gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass dessen französische und russische Sprachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. November 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2004 11 23

Werner Stadler           Karl Boden

       Berichterstatter           Vorsitzender