7151 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. November 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Waffengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesforstegesetz 1996, das Pensionsgesetz 1965, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarkt­servicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundespflegegeldgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz und das Umweltförde­rungsgesetz geändert sowie Regelungen über die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungs­gesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. getroffen werden (Budgetbegleitgesetz 2005)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates betreffend das Budgetbegleitgesetz 2005 ändert im Zusammenhang mit der Erstellung des Budgets für die Jahre 2005 und 2006 eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise und schafft eine Ermächtigung für die Veräußerung von Bundesvermögen.

Die Gesetzesänderungen betreffen die Bereiche Justiz, Sicherheitswesen, Bundeshaushalt/ausgegliederte Bundeseinrichtungen, Arbeitsmarkt, Soziales, Sportförderung und Umwelt.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird festgehalten, dass mit (unmittelbaren) finanziellen Auswirkungen auf die Länder und Gemeinden nicht zu rechnen ist.

Artikel 8 enthält die Ermächtigung für eine Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H. Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat hinsichtlich der in diesem Artikel enthaltenen Verfügungen über Bundesvermögen keine Mitwirkung zu.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. November 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 11 23

               Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender