7158 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 13.12.2004
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 und das Hochleistungsstreckengesetz geändert werden:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 bis 5 samt Überschrift lauten:
„Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen
§
4. (1) Vor dem Bau einer neuen
Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer
zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an
Bundesstraßen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die
Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit und die
Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des
Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der
Anhörung (Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der
Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues
durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch
Bescheid
zu bestimmen.
(2) Jedenfalls keine
Ausbaumaßnahmen sonstiger Art sind: Schutzbauten zur Beseitigung von
Gefahrenbereichen oder Umlegungen, die durch Katastrophenfälle oder
Brückenneubauten bedingt werden, die Errichtung zusätzlicher
Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen, die Errichtung
zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 mit einer
Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, die Zulegung von
Kriechspuren, Rampenverlegungen, die Errichtung von zusätzlichen
Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, Änderungen der
Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, Anlagen
für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen. Die
Errichtung von sonstigen Betrieben gemäß § 27 und§ 27,
die Zulegung weiterer Fahrstreifen und Änderungen der Fahrstreifen,Nivelette,
die nicht der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sind auch keine
Ausbaumaßnahmen sonstiger Art.
(3) Werden Straßenteile
für den Durchzugsverkehr entbehrlich oder hat sich eine wesentliche
Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ergeben, so kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag
des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Auflassung dieser
Straßenteile als Bundesstraße durch Bescheid
verfügen. § 1
Abs. 3, letzter Satz, gilt sinngemäß. Sofern die aufgelassenen
Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie vom Bund
(Bundesstraßenverwaltung) hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den
anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen
(Rekultivierung). Vor Erlassung eines
Bescheides sind die berührten
Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen
Wirkungsbereich tätig.
(4) Die Bescheide nach Abs. 1 und 3 sind in den berührten Gemeinden und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufzubewahren.
(5) Vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 sind ausreichende Plan- und Projektunterlagen sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in einer im betreffenden Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Äußerung in einer berührten Gemeinde einbringen. Die berührten Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.
2. In § 4 entfallen die Abs. 6 bis 8.
3. Der bisherige Abs. 9 erhält die Bezeichnung Abs. 6.
4. In § 7a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
5. In § 14 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
6. § 15samt Überschrift lautet:
„Bundesstraßenbaugebiet
§ 15. (1) Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. § 14 Abs. 3 und Abs. 4 gelten sinngemäß.
(2) Als betroffene
Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 sind alle jene anzusehen, die in
einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen,
dessen Breite in einer Verordnung oder einen Bescheid
gemäß § 4
Abs. 1 entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegt wird
und bei Bundesautobahnen insgesamt 150 m und bei Bundesschnellstraßen
insgesamt 100 m nicht überschreiten darf.
(3) Nach Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten einer Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides über die Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer bzw. allfällige Bergbauberechtigte Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung), sofern ihnen eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1, letzter Satz verweigert wurde. Die Bestimmungen der §§ 17 ff finden sinngemäß Anwendung.“
7. In § 26 Abs. 1 und in § 27 Abs. 3 werden die Worte „einer Verordnung“ durch die Worte „eines Bescheides“ ersetzt.
8. In § 34 wird der
Abs. 4§ 34 wird folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Die §§ 4 Abs. 1 bis 5, 7a Abs. 1, 14 Abs. 4, 15, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten am 1. Jänner 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die bis zum 31. Dezember 2004 entweder
a) das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 5 oder
das Anhörungsverfahren
durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 5 oder ein b) das
Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3
UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I Nr. 50/2002 eingeleitet worden ist. ist oder
Ferner sind Maßnahmen,
die erstmals nach diesem Bundesgesetz eines Bescheides gemäß
§ 4 bedürfen und für die bisher die Erlassung einer
Trassenverordnung nicht vorgeschrieben war, von der Anwendung dieses Gesetzes
ausgenommen, wenn bis zum 31. Dezember 2004 ein nach den
Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden
ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 bis 8 treten mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft.
Artikel 2
Das
Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 samt
Überschrift lautet:
„Trassengenehmigung
§ 3. (1) Für die Sicherstellung des
Trassenverlaufes einer Hochleistungsstrecke, die nicht durch
Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper,
Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb
von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen -
auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden kann, bedarf es einer
Trassengenehmigung, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen
einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter
Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse
der Anhörung (§ 4) mit Bescheid zu erteilen hat. Als
Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringen Umfanges
oder die Zulegung eines weiteren Gleises auf einer durchgehenden Länge von
höchstens 10 km zu verstehen, wenn in diesen Fällen die Mitte des
äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des
äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt
ist.
(2) Sofern für den Bau
oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine
Begleitmaßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen
ist, bedarf die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer solchen
Hochleistungsstrecke ebenfalls einer Trassengenehmigung, die durch Bescheid des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen ist.
(3) Im
Trassengenehmigungsbescheid ist der Trassenverlauf insoweit sicher zu stellen,
als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen
darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den
örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf das
Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen
und Begleitmaßnahmen, die für den Bau und den Betrieb von und den
Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke erforderlich sind, notwendig ist, wobei
für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m nicht
überschreiten darf.
(4) Der Trassengenehmigungsbescheid
ist gemeinsam mit den Planunterlagen beim Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich
berührten Bundeslandes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur
Einsicht aufzulegen.“
2. § 4 samt
Überschrift lautet:
„Anhörung im
Trassengenehmigungsverfahren
§ 4. (1) Vor
Erlassung eines Trassengenehmigungsbescheides sind die Länder, deren
örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt
wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten
gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung
hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vom
Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den
Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die
Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie festzulegender angemessener Fristen zu
ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten
Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden
Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
(2) In den Planunterlagen
über den Trassenverlauf ist auf die Umweltverträglichkeit des
Trassenverlaufes Bedacht zu nehmen und insbesondere auch auszuführen,
welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb von und dem
Betrieb auf der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende und im
Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche
zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten
werden. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
(3) Es sind auch die
Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf
berührt wird, zu hören. Die Ausübung dieses
Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen
Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung sind den Gemeinden die
Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen
Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu
übermitteln.“
3. § 5 samt
Überschrift lautet:
„Rechtswirkungen einer
Trassengenehmigung
§ 5. (1) Nach Erlassung des
Trassengenehmigungsbescheides dürfen auf den vom künftigen
Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen
(Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen
werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden, keine
Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien
eingerichtet oder erweitert werden; ein Entschädigungsanspruch kann
hieraus nicht abgeleitet werden. Bauführungen, Anlagenerrichtungen oder
-erweiterungen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie die
Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die in rechtlich zulässiger
Weise vor Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides begonnen wurden, werden
hievon nicht berührt.
(2) Als betroffene
Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 gelten all jene, die nach den
Planunterlagen im Bereich des durch den Trassengenehmigungsbescheid
festgelegten Geländestreifens liegen.
(3) Ausnahmen von der
Rechtswirkung (Abs. 1) eines erlassenen Trassengenehmigungsbescheides sind
zulässig, wenn sie den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich
erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Personen notwendig sind. Abweichend davon sind Ausnahmen von dem
Verbot, die Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufzunehmen, auch dann
zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Aufnahme der
Gewinnung mineralischer Rohstoffe das öffentliche Interesse nach
Vermeidung einer erheblichen Erschwerung oder wesentlichen Verteuerung des
geplanten Trassenverlaufes überwiegt.
(4) Ausnahmen nach
Abs. 3 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen; die Zulassung von
Ausnahmen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
ist jedoch nicht erforderlich, wenn es über die Vornahme der Neu-, Zu- und
Umbauten, über die Errichtung oder Änderung von Anlagen, über
die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder über die
Einrichtung oder Erweiterung von Deponien auf den von der künftigen
Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen zwischen dem
Eisenbahnunternehmen und dem jeweiligen Eigentümer dieser
Grundstücksteile oder mit denjenigen, die zur Errichtung oder
Änderung von Anlagen, zur Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe
oder zur Einrichtung oder Erweiterung von Deponien berechtigt sind, zu einer
zivilrechtlichen Einigung, die schriftlich festzuhalten ist, gekommen ist.
(5) Vor Erlassung eines
Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung
mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit anzuhören. Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot
der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird,
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(6) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag des
Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden
Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(7) Nach Ablauf von
fünf Jahren nach Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides haben die
betroffenen Liegenschaftseigentümer Anspruch auf Einlösung der
bezüglichen Grundstücksteile durch das Eisenbahnunternehmen, sofern
eine Ausnahmebewilligung (Abs. 4) verweigert wurde und sofern der
Trassengenehmigungsbescheid für den Grundstücksteil noch gilt.
(8) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag des
Eisenbahnunternehmens oder von Amts wegen die Rechtswirkungen (Abs. 1)
eines Trassengenehmigungsbescheides für unwirksam zu erklären, wenn
oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr
notwendig sind.“
4. § 5a samt
Überschrift lautet:
„Vorläufige
Sicherstellung des Trassenverlaufes
§ 5a. (1) Ist bei Einleitung eines
Trassengenehmigungsverfahrens zu befürchten, dass durch Veränderung
in dem vorgesehenen Gelände der geplante Bau einer Hochleistungsstrecke
erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird, und ist nach dem Stand der
Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Sicherstellung des Trassenverlaufes
in einem Trassengenehmigungsbescheid in absehbarer Zeit zu erwarten, so kann
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen
Geländestreifen im Sinne des § 3 Abs. 3 für den
geplanten Trassenverlauf vorläufig mit Verordnung bestimmen.
(2) Eine Verordnung nach
Abs. 1 hat den Hinweis auf die Planunterlagen zu enthalten. Die
Planunterlagen sind beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten
Landes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht
aufzulegen.
(3) Vor Erlassung einer
Verordnung nach Abs. 1 sind die Länder, deren örtlicher
Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die
in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich berührten gesetzlichen
Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vom
Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den
Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die
Anzuhörenden zur Stellungnahme zu den Rechtswirkungen gemäß
Abs. 5 innerhalb vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen.
(4) Es sind auch die
Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf
berührt wird, zu den Rechtswirkungen gemäß Abs. 5 zu
hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde
ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung
sind den Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er
den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu
übermitteln.
(5) Nach Erlassung
einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen auf den im Geländestreifen
(Abs. 1) liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht
vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden,
keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien
eingerichtet oder erweitert werden; ein Entschädigungsanspruch kann
hieraus nicht abgeleitet werden. Bauführungen, Anlagenerrichtungen oder
-erweiterungen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie die
Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die in rechtlich zulässiger
Weise vor Wirksamwerden der Verordnung nach Abs. 1 begonnen wurden, werden
hievon nicht berührt.
(6) Ausnahmen von der
Rechtswirkung (Abs. 5) einer Verordnung nach Abs. 1 sind zulässig,
wenn sie den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder
wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen
notwendig sind. Abweichend davon sind Ausnahmen von dem Verbot, die Gewinnung
mineralischer Rohstoffe aufzunehmen, auch dann zulässig, wenn das
öffentliche Interesse an der Aufnahme der Gewinnung mineralischer
Rohstoffe das öffentliche Interesse nach Vermeidung einer erheblichen
Erschwerung oder wesentlichen Verteuerung des geplanten Trassenverlaufes überwiegt.
(7) Ausnahmen nach
Abs. 6 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen; die Zulassung von
Ausnahmen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
ist jedoch nicht erforderlich, wenn es über die Vornahme der Neu-, Zu- und
Umbauten, über die Errichtung oder Änderung von Anlagen, über
die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder über die
Einrichtung oder Erweiterung von Deponien auf den von der künftigen
Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen zwischen dem
Eisenbahnunternehmen und dem jeweiligen Eigentümer dieser
Grundstücksteile oder mit denjenigen, die zur Errichtung oder
Änderung von Anlagen, zur Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe
oder zur Einrichtung oder Erweiterung von Deponien berechtigt sind, zu einer
zivilrechtlichen Einigung, die schriftlich festzuhalten ist, gekommen ist.
(8) Vor Erlassung eines
Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung
mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit anzuhören. Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot
der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird,
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(9) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag des
Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Abs. 5 widersprechenden
Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(10) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Verordnung nach
Abs. 1 überhaupt oder insoweit aufzuheben, als
1. der
in einer solchen Verordnung vorläufig sicher gestellte Trassenverlauf
durch einen Trassengenehmigungsbescheid bestimmt wird, oder
2. die
Verordnung nach Abs. 1 zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes
nicht mehr notwendig ist.
(11) Insoweit nicht
Abs. 10 anzuwenden ist, tritt eine Verordnung nach Abs. 1 drei Jahre
nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Dieses Außer-Kraft-Treten
hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
5. Dem § 16 werden
folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:
„(4) Solange auf Grund
bundesgesetzlicher Regelung vor Erlassung einer Verordnung nach § 3
Abs. 1 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/200x eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, gelten die §§ 3 und 4 in der vor
dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x geltenden
Fassung weiter.
(5) Die bis zum
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x erlassenen
Verordnungen nach § 3 Abs. 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x geltenden Fassung gelten weiterhin
als nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen; für die
Sicherstellung des Trassenverlaufes der in diesen Verordnungen angeführten
Hochleistungsstrecken bedarf es keiner Trassengenehmigung.
(6) Auf die nach Abs. 4
erlassenen Verordnungen und auf die im Abs. 5 angeführten
Verordnungen ist weiterhin der § 5 in der Fassung vor dem
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x mit folgender
Maßgabe anzuwenden:
1. Im
Abs. 1 entfällt der Ausdruck „(§ 3)“.
2. Im
Abs. 3 und 8 entfällt die Wortgruppe „nach § 3
Abs. 1“. “
c) das Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 eingeleitet worden ist und das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 5 bis zum 31. Mai 2005 eingeleitet wird.
Ferner sind Maßnahmen, die erstmals nach diesem Bundesgesetz eines Bescheides gemäß § 4 bedürfen und für die bisher die Erlassung einer Trassenverordnung nicht vorgeschrieben war, von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, wenn bis zum 31. Dezember 2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 bis 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“
9. In § 35 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2, 2. Satz“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 3, 2. Satz“.
Artikel 2
Das Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 samt Überschrift lautet:
„Trassengenehmigung
§ 3. (1) Für die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer Hochleistungsstrecke, die nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden kann, bedarf es einer Trassengenehmigung, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4) mit Bescheid zu erteilen hat. Als Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringen Umfanges oder die Zulegung eines weiteren Gleises auf einer durchgehenden Länge von höchstens 10 km zu verstehen, wenn in diesen Fällen die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist.
(2) Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist, bedarf die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer solchen Hochleistungsstrecke ebenfalls einer Trassengenehmigung, die durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen ist.
(3) Im Trassengenehmigungsbescheid ist der Trassenverlauf insoweit sicher zu stellen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf das Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen, die für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke erforderlich sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m nicht überschreiten darf.
(4) Der Trassengenehmigungsbescheid ist gemeinsam mit den Planunterlagen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten Bundeslandes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht aufzulegen.“
2. § 4 samt Überschrift lautet:
„Anhörung im Trassengenehmigungsverfahren
§ 4. (1) Vor Erlassung eines Trassengenehmigungsbescheides sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
(2) In den Planunterlagen über den Trassenverlauf ist auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht zu nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb von und dem Betrieb auf der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
(3) Es sind auch die Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf berührt wird, zu hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung sind den Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu übermitteln.“
3. § 5 samt Überschrift lautet:
„Rechtswirkungen einer Trassengenehmigung
§ 5. (1) Nach Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides dürfen auf den vom künftigen Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien eingerichtet oder erweitert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Bauführungen, Anlagenerrichtungen oder -erweiterungen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides begonnen wurden, werden hievon nicht berührt.
(2) Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 gelten all jene, die nach den Planunterlagen im Bereich des durch den Trassengenehmigungsbescheid festgelegten Geländestreifens liegen.
(3) Ausnahmen von der Rechtswirkung (Abs. 1) eines erlassenen Trassengenehmigungsbescheides sind zulässig, wenn sie den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Abweichend davon sind Ausnahmen von dem Verbot, die Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufzunehmen, auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe das öffentliche Interesse nach Vermeidung einer erheblichen Erschwerung oder wesentlichen Verteuerung des geplanten Trassenverlaufes überwiegt.
(4) Ausnahmen nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen; die Zulassung von Ausnahmen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist jedoch nicht erforderlich, wenn es über die Vornahme der Neu-, Zu- und Umbauten, über die Errichtung oder Änderung von Anlagen, über die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder über die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücksteile oder mit denjenigen, die zur Errichtung oder Änderung von Anlagen, zur Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder zur Einrichtung oder Erweiterung von Deponien berechtigt sind, zu einer zivilrechtlichen Einigung, die schriftlich festzuhalten ist, gekommen ist.
(5) Vor Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuhören. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch das Eisenbahnunternehmen, sofern eine Ausnahmebewilligung (Abs. 4) verweigert wurde und sofern der Trassengenehmigungsbescheid für den Grundstücksteil noch gilt.
(8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens oder von Amts wegen die Rechtswirkungen (Abs. 1) eines Trassengenehmigungsbescheides für unwirksam zu erklären, wenn oder insoweit sie zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig sind.“
4. § 5a samt Überschrift lautet:
„Vorläufige Sicherstellung des Trassenverlaufes
§ 5a. (1) Ist bei Einleitung eines Trassengenehmigungsverfahrens zu befürchten, dass durch Veränderung in dem vorgesehenen Gelände der geplante Bau einer Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird, und ist nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Sicherstellung des Trassenverlaufes in einem Trassengenehmigungsbescheid in absehbarer Zeit zu erwarten, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Geländestreifen im Sinne des § 3 Abs. 3 für den geplanten Trassenverlauf vorläufig mit Verordnung bestimmen.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Hinweis auf die Planunterlagen zu enthalten. Die Planunterlagen sind beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten Landes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht aufzulegen.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme zu den Rechtswirkungen gemäß Abs. 5 innerhalb vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen.
(4) Es sind auch die Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf berührt wird, zu den Rechtswirkungen gemäß Abs. 5 zu hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung sind den Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu übermitteln.
(5) Nach Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen auf den im Geländestreifen (Abs. 1) liegenden Grundstücksteilen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien eingerichtet oder erweitert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Bauführungen, Anlagenerrichtungen oder -erweiterungen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe sowie die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die in rechtlich zulässiger Weise vor Wirksamwerden der Verordnung nach Abs. 1 begonnen wurden, werden hievon nicht berührt.
(6) Ausnahmen von der Rechtswirkung (Abs. 5) einer Verordnung nach Abs. 1 sind zulässig, wenn sie den geplanten Trassenverlauf nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Abweichend davon sind Ausnahmen von dem Verbot, die Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufzunehmen, auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe das öffentliche Interesse nach Vermeidung einer erheblichen Erschwerung oder wesentlichen Verteuerung des geplanten Trassenverlaufes überwiegt.
(7) Ausnahmen nach Abs. 6 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Anhörung des Eisenbahnunternehmens zuzulassen; die Zulassung von Ausnahmen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist jedoch nicht erforderlich, wenn es über die Vornahme der Neu-, Zu- und Umbauten, über die Errichtung oder Änderung von Anlagen, über die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder über die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien auf den von der künftigen Hochleistungsstrecken-Trasse betroffenen Grundstücksteilen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücksteile oder mit denjenigen, die zur Errichtung oder Änderung von Anlagen, zur Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe oder zur Einrichtung oder Erweiterung von Deponien berechtigt sind, zu einer zivilrechtlichen Einigung, die schriftlich festzuhalten ist, gekommen ist.
(8) Vor Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuhören. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines dem Abs. 5 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Verordnung nach Abs. 1 überhaupt oder insoweit aufzuheben, als
1. der in einer solchen Verordnung vorläufig sicher gestellte Trassenverlauf durch einen Trassengenehmigungsbescheid bestimmt wird, oder
2. die Verordnung nach Abs. 1 zur Sicherstellung des geplanten Trassenverlaufes nicht mehr notwendig ist.
(11) Insoweit nicht Abs. 10 anzuwenden ist, tritt eine Verordnung nach Abs. 1 drei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Dieses Außer-Kraft-Treten hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
5. Dem § 16 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:
„(4) Solange auf Grund bundesgesetzlicher Regelung vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gelten die §§ 3 und 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x geltenden Fassung weiter.
(5) Die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x erlassenen Verordnungen nach § 3 Abs. 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x geltenden Fassung gelten weiterhin als nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen; für die Sicherstellung des Trassenverlaufes der in diesen Verordnungen angeführten Hochleistungsstrecken bedarf es keiner Trassengenehmigung.
(6) Auf die nach Abs. 4 erlassenen Verordnungen und auf die im Abs. 5 angeführten Verordnungen ist weiterhin der § 5 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Im Abs. 1 entfällt der Ausdruck „(§ 3)“.
2. Im Abs. 3 und 8 entfällt die Wortgruppe „nach § 3 Abs. 1“. “