7164 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

-                 Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem einheitlichen Wachkörper mit der Bezeichnung Bundespolizei. Durch eine Neustrukturierung der Kommandostrukturen dieses einheitlichen Wachkörpers wird die Effizienz des Einsatzes der für den Exekutivdienst erforderlichen Ressourcen wesentlich gesteigert;

-                Anpassung der Bestimmung über die Kanzleiordnung infolge der Zusammenlegung der Wachkörper und Schaffung einer detaillierten Datenverwendungsermächtigung für diesen Bereich. Die Regelung soll gewährleisten, dass die komplexen Abläufe polizeilicher Tätigkeit nachvollziehbar sind;

-              Schaffung einer einheitlichen Regelung zur Videoüberwachung an bestimmten öffentlichen Orten („Kriminalitätsbrennpunkten“) zur Erfüllung präventiver Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Von derartigen Maßnahmen ist der Rechtsschutzbeauftragte zu unterrichten;

-                Aufnahme einer gesetzlichen Ermächtigung für die Sicherheitsbehörden zur Errichtung einer Schutzzone durch Verordnung und daran anknüpfend die Möglichkeit zur befristeten Wegweisung von Personen, bei denen das Vorliegen bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, sie werden im Bereich der Schutzzone strafbare Handlungen begehen;

-                 Beseitigung der einschränkenden Bestimmung im Rahmen des besonderen Rechtsschutzes für die erweiterte Gefahrenerforschung dahingehend, dass nicht nur dann eine Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten zu einer beabsichtigten derartigen Maßnahme zu erfolgen hat, wenn dieser ein diesbezügliches Verlangen gestellt hat;

-                Regelung der Organisationsstruktur der Sicherheitsakademie als Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Inneres;

-                Aufnahme einer Regelung zum Schutz vor unbefugtem Tragen von Uniformen;

-                Schaffung der Möglichkeit des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Unterstützung bei der Durchführung der Grenzkontrolle;

-                Änderung bzw. Aufhebung von Organisationsgesetzen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Wachkörper.

-                 Schaffung von befristeten Regelungen für Ausschreibung und Interessentensuche von Funktionen in den neu zu schaffenden Landespolizeikommanden

-                 Möglichkeit, für bestimmte A1-wertige Verwendungen eine Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1 vorzunehmen

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 12 16

Johann Höfinger Dr. Franz Eduard Kühnel

       Berichterstatter           Vorsitzender