7170 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Mit der gegenständlichen Vereinbarung
verpflichten sich die Länder als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie
Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten
einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über
Krankenanstalten- und Kuranstalten, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag
von 8 549 430,46 Euro an den
Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
Der Steuergesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
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Burgenland |
257
660,58 Euro |
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Kärnten |
592
527,18 Euro |
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Niederösterreich |
1 440
375,26 Euro |
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Oberösterreich |
1 317 792,73 Euro |
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Salzburg |
549 064,90 Euro |
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Steiermark |
1 180 476,99 Euro |
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Tirol |
699 628,86 Euro |
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Vorarlberg |
345 734,68 Euro |
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Wien |
2 166
169,28 Euro |
Bei der Beratung des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates vertrat der Justizausschuss die einhellige Auffassung, dass eine dauerhafte, generelle Regelung der Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten wünschenswert wäre.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 12 16
Johann Kraml Johann Giefing
Berichterstatter Vorsitzender