7172 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss Nationalrates vom 9. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 und das Hochleistungsstreckengesetz geändert werden

Im 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes werden anstelle der Trassenverordnung (§ 4 Abs.1) teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren vorgesehen. Demgemäß sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 anzupassen. Dabei werden einzelne Verfahrensbestimmungen in § 4 vereinfacht.

Ferner sieht der Beschluss des Nationalrates betreffend die UVP-G-Novelle 2004 für den Bereich der Hochleistungsstrecken im Wesentlichen vor, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Hochleistungsstrecke nicht mehr vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz durchzuführen ist. An die Stelle der Verordnung nach § 3 Abs. 1 tritt nunmehr eine Trassengenehmigung, die mit Bescheid zu erteilen ist, dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die Verordnung nach § 3 Abs. 1 und in deren Rahmen das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung in rechtsverbindlicher Weise berücksichtigt werden kann.

Die §§ 3, 4 und 5a waren dementsprechend neu zu fassen, wobei im Wesentlichen in den §§ 3 und 4 das Rechtsinstrumentarium einer Verordnung durch einen Bescheid ersetzt wird und der § 5a diesbezüglich anzupassen war.

Mit § 16 Abs. 4 wird die derzeitige Rechtslage solange beibehalten, als vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. § 16 Abs. 5 und 6 stellt sicher, dass die bisher erlassenen Trassenverordnungen weiterhin über eine gesetzliche Grundlage verfügen und nicht aufgehoben werden müssen und dass die Rechtswirkungen von erlassenen Verordnungen nach § 3 Abs. 1 weiterhin wirksam bleiben.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 12 16

Johann Kraml           Karl Boden

       Berichterstatter           Vorsitzender