7172 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss Nationalrates vom 9. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 und das Hochleistungsstreckengesetz geändert werden
Im 3. Abschnitt
des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes werden anstelle der
Trassenverordnung (§ 4 Abs.1) teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren
vorgesehen. Demgemäß sind die entsprechenden Bestimmungen des
Bundesstraßengesetzes 1971 anzupassen. Dabei
werden einzelne Verfahrensbestimmungen in § 4 vereinfacht.
Ferner sieht der
Beschluss des Nationalrates betreffend die UVP-G-Novelle 2004 für den Bereich
der Hochleistungsstrecken im Wesentlichen vor, dass die
Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Hochleistungsstrecke nicht mehr vor
Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz
durchzuführen ist. An die Stelle der Verordnung nach § 3 Abs. 1 tritt
nunmehr eine Trassengenehmigung, die mit Bescheid zu erteilen ist, dieselben
Rechtswirkungen entfaltet wie die Verordnung nach § 3 Abs. 1 und in
deren Rahmen das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung in
rechtsverbindlicher Weise berücksichtigt werden kann.
Die §§ 3, 4 und 5a
waren dementsprechend neu zu fassen, wobei im Wesentlichen in den §§ 3
und 4 das Rechtsinstrumentarium einer Verordnung durch einen Bescheid
ersetzt wird und der § 5a diesbezüglich anzupassen war.
Mit § 16 Abs. 4 wird die derzeitige Rechtslage solange beibehalten, als vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. § 16 Abs. 5 und 6 stellt sicher, dass die bisher erlassenen Trassenverordnungen weiterhin über eine gesetzliche Grundlage verfügen und nicht aufgehoben werden müssen und dass die Rechtswirkungen von erlassenen Verordnungen nach § 3 Abs. 1 weiterhin wirksam bleiben.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 12 16
Johann Kraml Karl Boden
Berichterstatter Vorsitzender