7181 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2005 - FAG 2005) und das Zweckzuschussgesetz 2001, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden
Das Finanzausgleichsgesetz 2001 regelt den
Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 und tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft. Es
bedarf daher einer gesetzlichen Neuregelung des Finanzausgleichs ab dem Jahr
2005.
Bei der Regelung des
Finanzausgleichs ist § 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes zu beachten,
wonach die in den §§ 2 und 3 F-VG 1948 vorgesehene Regelung (das ist die
Regelung der Kostentragung einerseits und die Verteilung der Besteuerungsrechte
und Abgabenerträge, der Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse sowie der
Landesumlage andererseits) in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der
öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die
Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht
überschritten werden. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die einzelnen
finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht isoliert betrachtet werden
dürfen; vielmehr hat die Finanzausgleichsgesetzgebung insgesamt ein System zu
entwickeln, das dem Gebot des § 4 F-VG 1948 und des Art. 7 B-VG
entspricht (VfGH-Erkenntnis Slg. 12.505/1990).
Der gegenständliche
Beschluss beinhaltet die Neuregelung des Finanzausgleichs für die Jahre 2005 bis
2008 entsprechend dem vorgelegten Entwurf eines Finanzausgleichsgesetzes 2005
und Begleitgesetzen, der dem zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden
paktierten Ergebnis entspricht.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 12 16
Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender