7193 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - 3. SVÄG 2004)
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates
betreffend eine 63. Novelle zum ASVG verfolgt das Ziel, die Struktur des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter
Bedachtnahme auf die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) bezüglich
einer weisungsfreien Selbstverwaltung neu zu ordnen.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003
im Gesetzesprüfungsverfahren G 222/02 und G 1/03 die §§ 441c und
442b ASVG zur Gänze sowie im § 441e Abs. 2 ASVG die Wortfolge „ebenso
wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und
Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben“
als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2004 in Kraft. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte im
Bundesgesetzblatt I Nr. 96/2003.
Auf Grund des zitierten Erkenntnisses des VfGH ist es
erforderlich, den Hauptverband mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 in
organisatorischer Hinsicht neuerlich zu reformieren. Nach dem vorliegenden
Beschluss soll der Hauptverband wieder ein echter Verband der
Sozialversicherungsträger werden; die Versicherungsvertreter der Sozialversicherungsträger
sollen in die Entscheidungen direkt eingebunden werden. Im Vordergrund soll die
Stärkung des Hauptverbandes als zentralen Netzwerkmanagers im
Sozialversicherungssystem stehen. Dabei soll sich der Hauptverband auf die
Aufgaben Strategie- und Kooperationsmanagement sowie Monitoring konzentrieren.
Gleichzeitig soll er operative Aufgaben an einzelne Sozialversicherungsträger
oder gemeinsame Dienstleistungseinrichtungen der Sozialversicherung abgeben und
damit die heutige Trägerstruktur stärken. Die im Hauptverband zusammengefassten
Sozialversicherungsträger sollen wieder direkten Einfluss auf die Bestellung
des geschäftsführenden Organs haben. Mit der vorgeschlagenen Neuorganisation
des Hauptverbandes soll weiters eine Effizienz- und Effektivitätssteigerung der
Sozialversicherung einhergehen.
Weiters sollen Änderungen und Ergänzungen des
Sozialversicherungsrechtes vorgenommen werden, die der Anpassung an die
Rechtsentwicklung und der weiteren Harmonisierung des
Sozialversicherungsrechtes dienen. Im Einzelnen sind diesbezüglich folgende
Maßnahmen hervorzuheben:
- Ausweitung der
Zuschussregelung bei Entgeltfortzahlung auf durch Krankheit bedingte
Arbeitsverhinderungen;
- Entfall der mit
1. Jänner 2005 vorgesehenen gesetzlichen Reihenfolge der
Leistungszuständigkeit bei Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung;
- legistische
Anpassungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen mit der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues;
- Einführung einer
Zuschussregelung für bestimmte Tumorbehandlungen;
- Verschiebung des
Zeitpunktes für die Einhebung des Service-Entgeltes und vorübergehende
Aufrechterhaltung der Krankenscheingebühr; Vorlagepflicht hinsichtlich der
Chipkarte, sobald diese dem/der Versicherten zur Verfügung steht;
- Aussetzung der
Bewilligungspflichten für Arzneispezialitäten bis zur Einführung der e-card
durch Rahmenvereinbarung des Hauptverbandes und der Österreichischen
Ärztekammer bzw. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder
durch Vereinbarung der Gesamtvertragspartner;
- Aufnahme einer
Verpflichtung des Hauptverbandes, einen Vorschlag für eine Neuregelung über
einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen zu übermitteln;
- Schaffung der
Möglichkeit, dass Landeslehrer/innen im B-KUVG versichert sein können;
- Verlängerung der
Übergangsregelungen für geringfügig Beschäftigte im B-KUVG;
-
Beitragsbefreiung für freiwillige Einzahlungen in eine Pensionskasse nach dem
B-KUVG;
- ausdrückliches
Abstellen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG auf die
jeweilige Tätigkeit und nicht wie bisher auf die Person;
- redaktionelle
Bereinigungen.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 12 16
Mag. John Gudenus Roswitha
Bachner
Berichterstatter Vorsitzende