7193 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - 3. SVÄG 2004)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates betreffend eine 63. Novelle zum ASVG verfolgt das Ziel, die Struktur des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) bezüglich einer weisungsfreien Selbstverwaltung neu zu ordnen.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003 im Gesetzesprüfungsverfahren G 222/02 und G 1/03 die §§ 441c und 442b ASVG zur Gänze sowie im § 441e Abs. 2 ASVG die Wortfolge „ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine, auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben“ als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft. Die Kundmachung der Aufhebung erfolgte im Bundesgesetzblatt I Nr. 96/2003.

Auf Grund des zitierten Erkenntnisses des VfGH ist es erforderlich, den Hauptverband mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 in organisatorischer Hinsicht neuerlich zu reformieren. Nach dem vorliegenden Beschluss soll der Hauptverband wieder ein echter Verband der Sozialversicherungsträger werden; die Versicherungsvertreter der Sozialversicherungsträger sollen in die Entscheidungen direkt eingebunden werden. Im Vordergrund soll die Stärkung des Hauptverbandes als zentralen Netzwerkmanagers im Sozialversicherungssystem stehen. Dabei soll sich der Hauptverband auf die Aufgaben Strategie- und Kooperationsmanagement sowie Monitoring konzentrieren. Gleichzeitig soll er operative Aufgaben an einzelne Sozialversicherungsträger oder gemeinsame Dienstleistungseinrichtungen der Sozialversicherung abgeben und damit die heutige Trägerstruktur stärken. Die im Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträger sollen wieder direkten Einfluss auf die Bestellung des geschäftsführenden Organs haben. Mit der vorgeschlagenen Neuorganisation des Hauptverbandes soll weiters eine Effizienz- und Effektivitätssteigerung der Sozialversicherung einhergehen.

Weiters sollen Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes vorgenommen werden, die der Anpassung an die Rechtsentwicklung und der weiteren Harmonisierung des Sozialversicherungsrechtes dienen. Im Einzelnen sind diesbezüglich folgende Maßnahmen hervorzuheben:

- Ausweitung der Zuschussregelung bei Entgeltfortzahlung auf durch Krankheit bedingte Arbeitsverhinderungen;

- Entfall der mit 1. Jänner 2005 vorgesehenen gesetzlichen Reihenfolge der Leistungszuständigkeit bei Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung;

- legistische Anpassungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen mit der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues;

- Einführung einer Zuschussregelung für bestimmte Tumorbehandlungen;

- Verschiebung des Zeitpunktes für die Einhebung des Service-Entgeltes und vorübergehende Aufrechterhaltung der Krankenscheingebühr; Vorlagepflicht hinsichtlich der Chipkarte, sobald diese dem/der Versicherten zur Verfügung steht;

- Aussetzung der Bewilligungspflichten für Arzneispezialitäten bis zur Einführung der e-card durch Rahmenvereinbarung des Hauptverbandes und der Österreichischen Ärztekammer bzw. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder durch Vereinbarung der Gesamtvertragspartner;

- Aufnahme einer Verpflichtung des Hauptverbandes, einen Vorschlag für eine Neuregelung über einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen zu übermitteln;

- Schaffung der Möglichkeit, dass Landeslehrer/innen im B-KUVG versichert sein können;

- Verlängerung der Übergangsregelungen für geringfügig Beschäftigte im B-KUVG;

- Beitragsbefreiung für freiwillige Einzahlungen in eine Pensionskasse nach dem B-KUVG;

- ausdrückliches Abstellen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG auf die jeweilige Tätigkeit und nicht wie bisher auf die Person;

- redaktionelle Bereinigungen.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 12 16

Mag. John Gudenus               Roswitha Bachner

       Berichterstatter             Vorsitzende