7194 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 - PSG 2004)

Mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 92/59/EWG, die in Österreich mit dem Produktsicherheitsgesetz 1994 (PSG 1994), BGBl. Nr. 63/1995, umgesetzt wurde, sollte ein horizontales Sicherheitsnetz für Verbraucherprodukte geschaffen werden, die nicht oder nur ungenügend geregelt waren. Die „vertikalen“ Richtlinien nach der neuen Konzeption (zB  Maschinensicherheit, persönliche Schutzausrüstungen, Spielzeug oder Medizinprodukte) sollten somit durch eine horizontale Richtlinie ergänzt werden.

Da sich in den nationalen Umsetzungen und in deren Vollziehung Defizite zeigten, wurde die RL 92/59/EWG grundlegend überarbeitet und schließlich mit der „Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit“ (PS-Richtlinie) eine in wesentlichen Punkten neu gestaltete Richtlinie vorgelegt, die bis 15.1.2004 umzusetzen war.

Aus systematischen Erwägungen und auf Grund von zusätzlichen, österreichspezifischen  Änderungen (v.a. in der Vollziehung) sieht der gegenständliche Beschluss – wie schon beim Wechsel vom Produktsicherheitsgesetz aus 1983 auf das PSG 1994 – keine Novelle, sondern ein neues Bundesgesetz (PSG 2004) vor.

Die wesentlichen Änderungen des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates sind:

-       Neufassung der Subsidiarität (Anwendung auf Produkte, die bereits von anderen Verwaltungsvorschriften erfasst sind);

-       Ausweitung des Produktbegriffes auf Produkte, die im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden;

-       Berücksichtigung von Normen, die im Rahmen der Produktsicherheitsrichtlinie mandatiert und im EG-Amtsblatt verlautbart werden (Konformitätsvermutung);

-       Gegenseitige Anerkennung (ausländische Prüfzeugnisse);

-       Verstärkte Kooperations- und Informationspflichten für Inverkehrbringer;

-       Geänderte Meldepflichten;

-       Abgrenzung: Rückruf vom Verbraucher – Rücknahme vom Markt;

-       Kompetenz zum Erlassen des Maßnahmenbescheides beim Landeshauptmann;

-       Gegenseitige Informationspflichten für die zuständigen Behörden;

-       Einrichtung von Anlaufstellen für Produktsicherheitsbeschwerden;

-       Verstärkte Information der Öffentlichkeit;

-       Ausweitung des Produktsicherheitsbeirates, erweiterte Kompetenzen;

-       Verankerung des Verbraucherrates;

-       Geänderte Strafbestimmungen;

-       Vereinfachte Einvernehmenskompetenzen.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 12 16

                    Harald Reisenberger               Roswitha Bachner

       Berichterstatter             Vorsitzende