7194 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 - PSG 2004)
Mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit
92/59/EWG, die in Österreich mit dem Produktsicherheitsgesetz 1994
(PSG 1994), BGBl. Nr. 63/1995, umgesetzt wurde, sollte ein
horizontales Sicherheitsnetz für Verbraucherprodukte geschaffen werden, die
nicht oder nur ungenügend geregelt waren. Die „vertikalen“ Richtlinien nach der
neuen Konzeption (zB
Maschinensicherheit, persönliche Schutzausrüstungen, Spielzeug oder
Medizinprodukte) sollten somit durch eine horizontale Richtlinie ergänzt
werden.
Da sich in den nationalen
Umsetzungen und in deren Vollziehung Defizite zeigten, wurde die
RL 92/59/EWG grundlegend überarbeitet und schließlich mit der „Richtlinie
2001/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über
die allgemeine Produktsicherheit“ (PS-Richtlinie) eine in wesentlichen Punkten neu gestaltete
Richtlinie vorgelegt, die bis 15.1.2004 umzusetzen war.
Aus systematischen Erwägungen und auf Grund von zusätzlichen,
österreichspezifischen Änderungen
(v.a. in der Vollziehung) sieht der gegenständliche Beschluss – wie schon beim
Wechsel vom Produktsicherheitsgesetz aus 1983 auf das PSG 1994 – keine
Novelle, sondern ein neues Bundesgesetz (PSG 2004) vor.
Die wesentlichen Änderungen des vorliegenden Beschlusses des
Nationalrates sind:
- Neufassung
der Subsidiarität (Anwendung auf Produkte, die bereits von anderen
Verwaltungsvorschriften erfasst sind);
- Ausweitung
des Produktbegriffes auf Produkte, die im Rahmen einer Dienstleistung zur
Verfügung gestellt werden;
- Berücksichtigung
von Normen, die im Rahmen der Produktsicherheitsrichtlinie mandatiert und im
EG-Amtsblatt verlautbart werden (Konformitätsvermutung);
- Gegenseitige
Anerkennung (ausländische Prüfzeugnisse);
- Verstärkte
Kooperations- und Informationspflichten für Inverkehrbringer;
- Geänderte
Meldepflichten;
- Abgrenzung:
Rückruf vom Verbraucher – Rücknahme vom Markt;
- Kompetenz
zum Erlassen des Maßnahmenbescheides beim Landeshauptmann;
- Gegenseitige
Informationspflichten für die zuständigen Behörden;
- Einrichtung
von Anlaufstellen für Produktsicherheitsbeschwerden;
- Verstärkte
Information der Öffentlichkeit;
- Ausweitung
des Produktsicherheitsbeirates, erweiterte Kompetenzen;
- Verankerung
des Verbraucherrates;
- Geänderte
Strafbestimmungen;
- Vereinfachte
Einvernehmenskompetenzen.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2004 12 16
Harald Reisenberger Roswitha Bachner
Berichterstatter Vorsitzende