7199 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz, die ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 und das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften geändert werden

Im Sinne einer Rechtsbereinigung und zur Gewährleistung einer größeren Rechtssicherheit werden durch andere Bundesgesetze materiell derogierte Bestimmungen des ASFINAG-Gesetzes und des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes nunmehr formell aufgehoben. Eine solche Anpassung an die geänderte Rechtslage ist aufgrund der Erlassung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften (BGBl. Nr. 826/1992), des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes (BGBl. I Nr. 50/2002) und des Bundesstraßen-Mautgesetzes  2002, (BGBl. I Nr. 109/2002) erforderlich geworden. Neben der formellen Aufhebung obsoleter Bestimmungen muss auch eine Änderung der Zitierungen der Rechtsgrundlagen sowie eine terminologische Adaptierung im Hinblick auf die nunmehrige Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung Art. I Z 32 des BGBl. I Nr. 16/2000, Teil 2, Abschnitt K Z 4 und 5) und bezüglich nunmehr gebräuchlicher kaufmännischer Begriffe vorgenommen werden.

Inhaltliche Schwerpunkte des vorliegenden Beschlusses sind unter anderem legistische Maßnahmen zur Stärkung der unternehmerischen Eigenverantwortlichkeit der ASFINAG. Der ASFINAG wird die Möglichkeit eröffnet, auch außerhalb der Grenzen Österreichs Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmen im Ausland zu beteiligen. Die ASFINAG kann über unbewegliches Bundesvermögen durch Belastung mit Baurechten und Dienstbarkeiten auch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verfügen.

Durch die Einfügung einer Bestimmung im „Maßnahmengesetz“ wird eine österreichweite Konzernumstrukturierung ermöglicht.

Aufgrund des Bundesstraßen-Mautgesetzes ist eine Veränderung der Berechnungsgrundlage für die den Bundesländern nach Art. II der ASFINAG-Gesetz Novelle 1991 zustehenden Mittel zur Verbesserung der Lebensqualität in der Umgebung von Transitstrecken aus  Mautentgelten, die nach den Sonderfinanzierungsgesetzen eingehoben werden, entstanden. Dies hätte finanzielle Einbußen für die Länder zur Folge, da nach der geltenden Rechtslage nur mehr Mautentgelte von Fahrzeugen bis 3,5 t herangezogen werden können. Um diese finanziellen Nachteile auszugleichen, wurde legistisch in der Weise vorgesorgt, dass als Berechnungsgrundlage für die einprozentige Mittelzuweisung die Mauteinnahmen des Jahres 2003 auf diesen Strecken herangezogen werden, wobei die Zweckbindung dieser Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation festgelegt wird.


Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 12 16

Mag. Bernhard Baier     Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter             Vorsitzende