7201 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz

Der vorliegende Gesetzesbeschluss regelt die Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, welche nach dem Bundesministeriengesetz in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fällt und derzeit im Wege der Wasserstraßendirektion wahrgenommen wird. Im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie befinden sich darüber hinaus die „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“, deren Tochterunternehmen „Österreichische DONAU-Technik-GmbH“ und die „via donau – Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt“.

Es sollen die Organisation auf diesem Fachgebiet gestrafft, Organisationseinheiten des Bundes ausgegliedert und zusammengeführt, sowie eine Abgrenzung zum privatwirtschaftlichen Markt durchgeführt werden.

Grundsätzliches Ziel der Neuregelung ist es, dass die Durchführung und Umsetzung von Aufgaben des Bundes im Sinne von Planung, Vergabe und Kontrolle von Wasserbauarbeiten, Sammlung und Verwaltung für den Bund notwendiger Grundsatzdaten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz sowie Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt durch die neu zu gründende Bundesgesellschaft „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H“ sichergestellt werden. Die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle der Bundes-Wasserstraßenverwaltung soll auch weiterhin unmittelbar vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wahrgenommen werden.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2004 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2004 12 16

Mag. Bernhard Baier     Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter             Vorsitzende