7206 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005
betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik
Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, das im Rahmen des Aufbaus eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Republik Österreich mit Staaten Mittel- und Osteuropas eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen ist, die in der Region auch nach der Erweiterung der Europäischen Union durch den erfolgten Beitritt dieser Staaten einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten soll. Teil dieser Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit. Aus österreichischer Sicht bestehen die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Zusammenarbeit mit der Republik Slowenien in der Handhabung des österreichischen Polizeikooperationsgesetzes und des Ressortübereinkommens vom 23. Juni 1995. Dieser Normenbestand bildet die Grundlage für die Inanspruchnahme und Leistung von polizeilicher Amtshilfe. Durch den vorliegenden Vertrag wird die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Nachbarstaaten wesentlich erweitert und vertieft.
Der gegenständliche Vertrag sieht eine teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk vor, nämlich grenzüberschreitende Observation und Nacheile (unabhängig von der Abschaffung der Grenzkontrollen) sowie die vertiefte Verpflichtung zur polizeilichen Amtshilfe. Er enthält auch bestimmte neuere Regelungsmechanismen. Dazu zählen eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den Grenzgebieten, verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr, sowie einzelne neue Ermächtigungen für grenzüberschreitendes polizeiliches Einschreiten, wie gemischte Streifen und verdeckte Ermittlungen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 02 01
Sissy Roth-Halvax Dr. Franz Eduard Kühnel
Berichterstatterin Vorsitzender