7208 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend das Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens
Der gegenständliche
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der Europäische
Rat in einer Schlussfolgerung seiner Sitzung im Oktober 1999 in Tampere – im
Bewusstsein der Notwendigkeit, Europol wirksamere Instrumentarien zur
Bekämpfung von organisierter Kriminalität und des Terrorismus zur Verfügung zu
stellen, - dazu aufgefordert hat, die Zuständigkeit des Europäischen
Polizeiamtes Europol auf die Verhütung und die Bekämpfung der Geldwäsche
im allgemeinen zu erweitern, unabhängig davon, aus welcher Art von Straftaten
die gewaschenen Erträge stammen.
Gemäß der
derzeitigen Fassung des Europol – Übereinkommens besteht die Zuständigkeit
von Europol nur für das Waschen von Erträgen von bestimmten taxativ
festgelegten Deliktsbereichen (illegaler Drogenhandel, illegaler Handel mit
nuklearen und radioaktiven Substanzen, Schleuserkriminalität, Menschenhandel,
Kraftfahrzeugkriminalität und Straftaten im Rahmen von terroristischen
Handlungen).
Mit dem
vorliegenden Protokoll sollen die Vorgaben des Vertrags über
die Europäische Union umgesetzt werden, indem die Ziele von Europol
neu geregelt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert
werden. Hierzu soll Europol durch die Erweiterung des
Zuständigkeitsbereiches auf die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche ein
wirksames Instrumentarium zur Prävention und Bekämpfung schwerwiegender
internationaler Kriminalität erhalten.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassung zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 02 01
Johann Höfinger Dr. Franz Eduard Kühnel
Berichterstatter Vorsitzender