7208 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend das Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der Europäische Rat in einer Schlussfolgerung seiner Sitzung im Oktober 1999 in Tampere – im Bewusstsein der Notwendigkeit, Europol wirksamere Instrumentarien zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und des Terrorismus zur Verfügung zu stellen, - dazu aufgefordert hat, die Zuständigkeit des Europäischen Polizeiamtes Europol auf die Verhütung und die Bekämpfung der Geldwäsche im allgemeinen zu erweitern, unabhängig davon, aus welcher Art von Straftaten die gewaschenen Erträge stammen.

 

Gemäß der derzeitigen Fassung des Europol – Übereinkommens besteht die Zuständigkeit von Europol nur für das Waschen von Erträgen von bestimmten taxativ festgelegten Deliktsbereichen (illegaler Drogenhandel, illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Kraftfahrzeugkriminalität und Straftaten im Rahmen von terroristischen Handlungen).

 

Mit dem vorliegenden Protokoll sollen die Vorgaben des Vertrags über die Europäische Union umgesetzt werden, indem die Ziele von Europol neu geregelt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden. Hierzu soll Europol durch die Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches auf die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche ein wirksames Instrumentarium zur Prävention und Bekämpfung schwerwiegender internationaler Kriminalität erhalten.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassung zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 02 01

Johann Höfinger Dr. Franz Eduard Kühnel

       Berichterstatter           Vorsitzender