7213 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino werden gegen­wärtig noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Es gibt derzeit auch keine Mög­lichkeit, zur Unterbindung von Steuerumgehungen Amtshilfe von San Marino zu erlangen.

 

 

Ziel des Abkommens ist, die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und San Marinos bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu beseitigen und im üblichen Ausmaß die Möglichkeit einer Amtshilfeunterstützung bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung zu erwirken.

 

 

Das gegenständliche Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskal­ausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) er­arbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

 

 

Durch das Abkommen wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslands­unternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Andererseits werden hierdurch aber auch die von österreichischen Unternehmen in San Marino bereits geplanten Investitionen ermöglicht.

 

 

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Es enthält keine verfassungs­ändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

 

 

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.             gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2005 02 01

Theodor Binna      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender