7213 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino werden
gegenwärtig noch durch kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
geschützt. Es gibt derzeit auch keine Möglichkeit, zur Unterbindung von
Steuerumgehungen Amtshilfe von San Marino zu erlangen.
Ziel des Abkommens
ist, die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs
und San Marinos bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen zu beseitigen und im üblichen Ausmaß die Möglichkeit
einer Amtshilfeunterstützung bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung zu
erwirken.
Das
gegenständliche Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an
Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile
internationale Anerkennung gefunden haben.
Durch das Abkommen
wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen
von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als
Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes
neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes
erlangen. Andererseits werden hierdurch aber auch die von österreichischen
Unternehmen in San Marino bereits geplanten Investitionen ermöglicht.
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend. Es enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Die
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist
erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat
erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages
die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50
Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche
Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2005 02 01
Theodor Binna Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender