7215 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Jänner 2005 betreffend Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Rechtshilfe in Strafsachen im wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen stattfindet. Zusätzlich wurde im Rahmen der Europäischen Union das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erarbeitet, das am 29.5.2000 vom Rat der Justiz- und Innenminister angenommen und am selben Tag von allen (damaligen) Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet wurde.

Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, enthält sowohl Bestimmungen verfahrensrechtlicher als auch materiellrechtlicher Art, welche die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der EU erleichtern und durch Einführung neuer Formen der Rechtshilfeleistung verbessern sollen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassung dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Februar 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 02 01

Johanna Auer    Johann Giefing

    Berichterstatterin           Vorsitzender